— 169 — A. Der Ausgleichsschein ist ausgefertigt: Der Ausgleichsschein ist abgegeben: Direktiobezirk: Berltn. Direktiobezirk: Stottin. Hauptamtsbezirk: Berktn. Hauptamtsbezirk: Sc#er###n. Steuerstelle: Berl#in. Steuerstelle: Stettin. Ausgleichsschein für auslündischen Branntwein. Tr. 4. Fũr die Alctien- Spiritusfubrilc Iakolb 1 c Co. in Berlin ist am 8. Juni 1915 eine Brannt- 1 1 4. 1 1 4 4J. 37 % %% achit weinmenge von 78 753,, „achtrehn #s sünfeig * Liter Alkohol, die der Vergällungspflicht nachweislich nicht unterlag und mit einer Verbrauchsabgabe von 1,25 ¾ für das Liter belastet war, vollständig vergällt worden. Für dieser Branntwein ist Betriebsauflagevergütung nicht gewährt, ebensowenig hat darüber die Ausfertigung von Vergällungsscheinen oder eine An- schreibung in einem Ausgleichsbuche stattgefunden. Der Inhaber dieses Scheines ist berechtigt, eine aus dem Ausland eingeführte gleiche Menge Branntwein, für den auf Grund der Verordnung vom 4. Februar oder der vom 8. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 57 und 135) Zollfreiheit beansprucht werden kann, wie inländischen, von der Ver- gällungspflicht befreiten, dem Verbrauchsabgabensatze von 1,25 X& für das Liter Alkohol unterliegenden Branntwein abfertigen oder in einem Branntweinlager- oder Branntweinreinigungsbuch entsprechend umbuchen zu lassen. Berlin, den 12. Juni 1915. Könslshes Haptzoen Berlin- Mitte. I. 4. (Stempel.) Müller, Zollsekretũr. Nach Prüfung ist die Ausfertigung dieses Ausgleichsscheins auf den Vergällungsanmeldungen des vorbezeichneten Harpteollamis Abt. 5 Nr. 2 tund 3 vermerkt. Derlen, den J2. Jun#1915. Sckttelze, Oberzollrerfsor.