— 170 — Antrag auf Augleich. III beantragen, daß von der in unserem Pransitceinrein#iengsbrieh angeschriebenen, aus dem Ausland eingeführten Alkoholmenge, für die Zollfreiheit auf Grund der Verordnung vom 8. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 135) beansprucht werden kann, die vorseitig angegebene Menge als ver- gällungsfreier, dem Verbrauchsabgabensatze von 1,25 /“ für das Liter Alkohol unterliegender Brannt- wein behandelt wird. Stettin, den 20. Juni 19715. Smaihmrr rbmrs 4 (P., Akl. Ges. Shröcder. Vermerk der Steuerstelle. In dem Resimi#engsbitche der Spritfabrir Hlers & Co., . Ces., er, ist tenfer Ar. 3 in der Abteilung Anschreibung in der- Spalte -###: „Ausländischer Branntwein bei vollständiger Vergällung auf Grund der Verordnung vom 8. März 1915 zollfrei“ die umseitig bezeichnete Alkoholmenge abgesetet und gleichæeitiq in der Spalte für vergullungsfreien Brannticein eum lerbrauclisabgabensatee von 1,85 M eugesetet. Kein, den 20. Jun 1915. Königlicles Hauptæollumt Stettin fiir Inlundæverkehr. J. 4. Schãsor, Zolisekretür.