— 189 — 5. Medizinal= und Veterinärwesen. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, in dem Verzeichnis der Einlaß. und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein- gehende Fleisch (Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 —) hinzuzufügen: a) unter Ifd. Nr. 48b: « inSpalte4»Grontahnhof,8vllmntI«, inSpalteö,,friichesFleifchnndzubereitetesFleischmitAusnahmevonFett«, b)untetlfd.Nt.ölb: in Spalte 4 „Bochum, Hauptzollamt“, in Spalte 5 „frisches Fleisch und zubereitetes Fleisch mit Ausnahme von Fett“ mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung dieser Untersuchungsstellen von der Königlich Preußischen Regierung bestimmt wird. " Berlin, den 14. Juli 1915. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter. Bekanntmachung, betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus- ländisches Fleisch. Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh- und Fleisch- beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kennzeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 46) bestimmt: Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von den nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstellen ausschließlich der in Spalte 2 angegebene Name anzuwenden. Iayeichmung der Unteruchmgosfelem ähen der unterstchungefele 1 2 Gronau Bahnhof, Zollamt 1 Gronau Bochum, Hauptzollamt Bochum Berlin, den 14. Juli 1915. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter.