Sachsen. 240 Bezeichnung der Stellen. Angabe bei den für Militär- awrterund In- aber Anstellungsscheins bee ausschließlich be- stimmten Stellen, in welchem Umfang sie vorbehalten find. Bezeichnun der Sehörden zuctie Be- werbunt nelbe ist, bei der die stellung gewünscht wird. gen zu richten sind en vie Wi*“½vu“ Bemerkungen. Königreich Sachsen. Inwieweit den Militäranwärtern, die das wissenschaftliche Zeugnis für den einjährig-freiwilli m—*m—–.N von der Unteroffizierschule mit der Mindest-Gesamtzensur in den Leistungen „gul“ des Unterrichts der Kapitulanten bei der Königlich Sächsischen Armee ein genügendes bringen, die für die Aufnahme in die Stellenanwärterliste erforderliche Ablegung einer Vorprüfung durch die der 2. oder 8. Stufe erlassen werde m bestimmt das zuständige Ministerium. ie Militäranwärter sind von dem weis ener? ge Nachweis zu den betreffenden Prüfungen zuz I. Bei samtlichen Verwaltnungen. Mittlere Beamte. Fanzleiheomte, denen lediglich die Besorgung des Schre bbwerkes und der damit zu- sammenhängenden Dienstverrichtungen ob- liegt ) Kopisten, Schreiber usw.). II. Unterbeamte. 1. Ministerinn. Diener. 2. Kabinettskanzlel. Kanzleibote bhugleich Aufwärter im Mini- sterium des Königlichen Hauses). 3. Oberverwaltungsgericht. Diener. 4. Oberrechunngskammer. Diener. 5. Hauptstaatsarchiv. Diener, Hausmeister. III. Ministerinm des Innern. 1. Ministerium. Unterbeamte. Diener,) Portier. Gesamtministerium. Schaglich der r—x bei 8- und Amts- den rrterun sowie bei den Expeditionen des Dreödner Journals, der iger g des alademischen Rates: Ministerium des Inn nnern IJ. n der Land-e“ Inner#n, IV. —“ ½ oder ũ 0) ig Dienst, das er den Besuch eugnis bei- ivilbehörde m in den verschiedenen Prüfungsordnungen für Beamte erforderlichen Nach- wissen höheren Schulbildung besreitnad beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen auch ohne diesen Werden in der Regel aus etatsmäßig angestelllen und des wahrten Unterbeam- nachgeordneter Behörden entnom- men.