— 338 — 5. Medizinal= unund Veterinärwesen. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, in dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland ein- gehende Fleisch (Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 —) hinzuzufügen: unter Ifd. Nr. 516: in Spalte 4 „Siegen, Zollamt 1“, in Spalte 5 „frisches Fleisch und zubereitetes Fleisch mit Ausnahme von Fett“, und zwar mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffmmg und der Schließung der Untersuchungs- stelle von der Landesregierung bestimmt wird. Berlin, den 29. Juli 1915. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter. Bekanntmachung, betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus- ländisches Fleisch. Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betr. die Kennzeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 46) bestimmt: Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1908) ist von der nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstelle ausschließlich der in Spalte 2 angegebene Name anzuwenden: Bezeichnung der Untersuchungsstelle 6 „ Zeichen der untersuchungsseelle 2 1. 2. Siegen, Zollamt 1 Siegen Berlin, den 29. Juli 1915. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter.