— 358 — JPC) unter lfd. Nr. 73f: in Spalte 4 „Solingen, Hauptzollamt", in Spalte 5 „frisches Fleisch“, und zwar mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung der Untersuchungs- stellen von der Landesregierung bestimmt wird. Berlin, den 19. August 1915. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquieres. Bekanntmachung, betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus- ländisches Fleisch. Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Rennzeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 46) bestimmt: Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von den nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstellen ausschließlich der in Spalte 2 angegebene Name anzuwenden: Bezeichnung der Unteriuchungoitelle zeichen der Unteriuchungsitelle *-5 1. 2. Halberstadt, Hauptzollamt Halberstadt (Halberst.) Barmen Bahnhof Rittershausen, Zollamt b 1 Barmen Solingen, Hauptzollamt Solingen (Soling.) Verlin, den 19. August 1915. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquiêcres. Berlin. Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Juliu## Sinnienfeld. Oo#ibuchdrucker. in Berlin.