382 Anordnungen zur Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Ergeugnissen der Kartoffel- trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 585). Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 585) werden unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 19) für die Lieferung von trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl sowie feuchter Kartoffelstärke an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. folgende Bedingungen festgesetzt: 1. Preise. Für die der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. gelieferten Erzeugnisse erhält der Lieferant einen Abschlagspreis. Der Abschlagspreis wird vom Ausschuß der Gesellschaft mit Zustimmung des Reichskanzlers festgesetzt. Maßgebend für die Berechnung ist bei Versendung mit der Eisenbahn das Datum des Annahmestempels, bei anderen Versendungen das Datum der Fracht- urkunde. Der Abschlagspreis ist spätestens innerhalb 2 Wochen von diesem Datum ab zu zahlen. Als Restzahlung erhält der Fabrifant 0,0.“¼ für 100 kg brutto der abgelieferten Mengen nach Fertigstellung der Bilanz für das mit dem 30. September 1916 endigende Geschäftsjahr. Diese Restzahlung wird entsprechend ermäßigt, wenn die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft den Trocknern eine geringere Nachzahlung als 0,0.“% für 100 kg gewährt. II. Beschaffenheit der Ware. Die Preise für trockue Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl gelten für Erzeugnisse, die auf den ersten Wurf gewonnen sind und regelmäßigen Ansprüchen an Reinheit, Farbe und Beschaffenheit genügen. Die Erzeugnisse müssen frei von Chlor und technisch säurefrei sein und dürfen bis 20 vom Hundert Feuchtigkeit enthalten. Jede Liefemng muß in sich gleichmäßig ausfallen. Uber die Be- schaffenheit der feuchten Stäürke werden von der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft Bestimmungen getroffen. Bei Ablieferung von Ware von geringerer Beschaffenheit können die Geschäftsführer der Gesellschaft Preisabzüge festsezen. Gegen ihre Entscheidung kann der Lieferant binnen einer Frist von drei Tagen die Entscheidung der Sachverständigenkommission der Gesellschaft anrufen. Diese Entscheidung ist für die Parteien bindend. Für Erzeugnisse von Kartoffelstärkemehl und trockner Kartoffelstärke, die ihrer Beschaffenheit nach als Abfall anzusehen sind und sich nicht zur Brotbereitung eignen, ermäßigt sich der Preis um mindestens 2 für 100 kg. Die Preise für feuchte Kartoffelstärke werden im Streitfall von dem Ausschuß der Gesellschaft **7 festgesetzt. III. Lieferung. Die Lieferung der trocknen Kartoffelstärke und des Kartoffelstärkemehls sowie der feuchten Martoffelstärke hat entsprechend den Anweisungen der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft zu erfolgen. Der Hersteller ist verpflichtet, die Anweisung der Gesellschaft nach Fertigstellung von je 100 Doppelzentuern einzuholen. Die Lieferung hat frei Waggon der nächsten Eisenbahnstation des Herstellers zu erfolgen. Trockne Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl sind in einwandfreien, 100 kg fassenden Säcken zu liefern. Die Verladung erfolgt in geschlossenen oder in offenen, mit einer Decke versehenen Wagen.