127 — sind bis zum 10. November 1915 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. November 1915 auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. 4 Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 1. auf Mengen, die im Eigentum des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung sowie auf Mengen, die im Eigentum eines Rommunalverbandes stehen, 2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen. Berlin, den 21. Oktober 1915. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kautz.