431 — gang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom 24. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 1095) hat der endenr folgendes bestimmt: Die Versicherungsämter und Oberversicherungsämter haben ihre Geschäftsberichte am Schlusse L Geschäftsjahrs ihrer vorgesetzten oder der von der obersten Verwaltungsbehörde be- stimmten Behörde zu erstatten. In den Geschäftsberichten sind Angaben darüber zu machen, welche besonderen Erfahrungen die Amter bei der Durchführung der Arbeiterversicherung gemacht haben. Die oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber Näheres bestimmen. 2. Den Geschäftsberichten sind Ubersichten nach den anliegenden Mustern beizufügen. erstatten. Berlin, den 21. Oktober 1915. 3. Nach diesen Bestimmungen sind erstmalig für das Jahr 1917 Geschäftsberichte zu Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. A. für das Abersichten.) A. Krankenversicherung. 1. Übersicht über die Sp keit. („Andere, Spruchsachen“ 88 * bis 1779) sind unter D zählen. I. Zahl der zu bearbeitenden Sachen davon aus den Vorjahrten dem Berichtsjahr. II. Zahl der erledigten Sachen davon erledigt durch a) Anerkenntnis oder Vergleich b) on Vorentscheidung 4) Wuede des Spruchaus- ausschusses (darunter zugunsten des Ver- sicherrrren ) e) Zurücknahme des Antrags oder auf sonstige Weise III. Beweis wurde erhoben in Sachen. IV. Kosten des Verfahrens anch 1802 wurden auferlegt in kühren 2. Ubersicht über die Tätigkeit im Beschluß- verfahren. I. Zahl der zu bearbeitenden Sachen davon aus den Vorjahren dem Berichtsjahr. II. Zahl der erledigten Sachen davon betrafen a) Versicherungsverhältnis und Beitragsleistung (58 405, 479) b) Strafsachen (§ 530 Abf. 4, W 1512 Abs. 3, § 15160) Tc) andere Angelegenheiten III. Von den erledigten Sachen wurden Sachen vom Beschlußausschuß erledigt. 1) Die vom Reichsversicherungeamte (Landesversicherungsamte) zurückverwiesenen Sachen sind nicht erneut aufzu- 78“