— 475 — 3. Medizinal= und Veterinärwesen. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zoll- inland eingehenden Fleisches. Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvich= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen: Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges wird die Vorschrift im § 5 Abs. 1 Sat 2 der Gebührenordumg für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches vom 12. Juli 1902 (zentralblatt für das Deutsche Reich S. 238) über Erhebung einer Mindest- gebühr bei der chemischen Untersuchung von Fetten im Betrage von 0,0./ für jedes Packstück einer Sendung ausgehoben. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. Dezember 1915. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. 87