Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. —.—.—.—— Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen zum Jahrespreise von 8 2. XIIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 14. Januar 1916. Nr. 2. Inhalt: 1. Versicherungswesen: Nachweisung der von von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu knappschaftlichen Krankenkassen verauslagten Beträge technischen Zwecken 16 für Wochenhilfe während des Krieges. Seite 13 Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung 2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende über Ole und Reteee 16 Dezember 1918. 14 3. Handels- und Gewerbewesen: Ausführungsbestimmun- 4. Post= und Telegraphenwesen: Anderung der Post- gen zur Verordnung über das Verbot der Verwendung ordnung vom 20. März 1900 17 " 1. Versicherungs wesen. Bekanntmachung lüber die Nachweisung der von knappschaftlichen Krankenkassen verauslagten Beträge für Wochenhilfe während des Krieges. » Gemäfz§5Abs.4der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914, betreffend Wochenhilfe während des Krieges, (Reichs-Gesetzbl. S. 492) wird über die Nachweisung der von knappschaftlichen Krankenkassen verauslagten Beträge folgendes bestimmt: « §1.- Die nach § 1 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 über die Nachweisung, Verrechnung und Zahlung der von den Krankenkassen verauslagten Beträge für Wochen- hilfe während des Krieges (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 609) von knappschaft- lichen Krankenkassen geführten Nachweisungen sind dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen, das für den Wohnsitz der Wöchnerin zuständig ist. 2. !½21“ Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, daß die knappschaftlichen Kranfen= kassen die Nachweisungen dem Versicherungsamt einreichen, in dessen Bezirk der Sitz der Kasse liegt. Berlin, den 7. Januar 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar.