2. Zoll= und Steuerwesen. –. Bekanntmachung. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Januar 1916 beschlossen, den nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 837) die Zustimmung zu erteilen. Berlin, den 27. Januar 1916. Der Reichskanzler. In Vertretung: He lfferich. Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915. — — § 1. Soweit andere juristische Personen des bürgerlichen Rechtes als die im § 1 des Gesetzes bezeichneten eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, bestimmt der Bundesrat, ob und in welchem Umfang die Vorschriften des Gesetzes auf sie auszudehnen sind. Die obersten Landesfinanzbehörden teilen dem Reichskanzler mit, für welche juristische Personen in ihrem Verwaltungsbereiche die Ausdehnung der Vorschriften des Gesetzes in Betracht kommt. 82. Die in 88 1 und 6 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften sowie die durch den Bundesrat ihnen gleichgestellten juristischen Personen haben die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen der Friedensgeschäftsjahre (§ 5 des Gesetzes) und der Kriegsgeschäfts- jahre (§ 2 des Gesetzes) sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen der von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmten Behörde zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt einzu- reichen. Inländische Gesellschaften haben die Geschäftsberichte usw. in dem Bundesstaat einzureichen, in dem sie ihren Sitz haben. Ausländische Gesellschaften haben die Einreichung in dem Bundesstaate zu bewirken, auf den der größte Teil ihres inländischen Geschäftsbetriebs entfällt. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat. Die Bildung der gesetzlichen Sonderrücklage ist, soweit sie nicht ohne weiteres aus den eingereichten Bilanzen oder Jahresabschlüssen ersichtlich ist, der zuständigen Behörde unter Beifügung einer Berechnung des Mehrgewinns (8 4 des Gesetzes) nachzuweisen. » Die verantwortlichen Leiter der Gesellschaften (§ 9 des Gesetzes) können zur Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden. Die zuständige Behörde wird durch die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. 83893. Bei der erstmaligen Einreichung der Jahresabschlüsse ist ersichtlich zu machen, um welche Beträge der Mehrgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gekürzt worden ist. Dabei ist anzugeben, zu welchen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken die Beträge, deren Absetzung vom Geschäftsgewinne beansprucht wird, bestimmt worden sind und in welcher Weise ihre dauernde Verwendung zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken gesichert ist. Sind solche Beträge im Eigentume der Gesellschaft verblieben, so ist die Absetzung vom Geschäftsgewinne gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes nur zulässig, wenn besondere Vorkehrungen und Einrichtungen getroffen sind, welche die