— 46 — Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208), vom 15. April 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 123). Die Ausführungsbestimmungen zu der Bebanntmachung, betreffend Einschränkung der Trink- branntweinerzeugung vom 31. März 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 208), vom 15. April 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 123) werden wie folgt geändert: Artikel I. Die Ziffer 2 des § 3 erhält folgende Fassung: Die im § 1 Abs. 1 unter e und k aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis auf weiteres monatlich nicht mehr als ½4 der im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge versteuern lassen. Artikel I. # In Ziffer 3 des § 3 ist der erste Satz zu streichen. Der zweite Satz erhält folgende Fassung: Die im § 1 Abs. 1 unter k aufgeführten Gewerbetreibenden haben die Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen, von denen die Steuerstelle ein Stück nach Ver- stteuerung alsbald der Steuerstelle zu übersenden hat, in deren Bezirk sich der Gewerbe- betrieb befunden hat. Berlin, den 29. Februar 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kautz. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sitttenfeld, Hofbuchdrucker, in Berlin.