Zentralblatt für das Deutsche Reich. — Reichsamt des Innern. w — Du beziehen durch alle Vostanstalten urrd Buchhandiungen um TJahrespreise. von 8 AM. XLIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 31. März 1916. Nr. 13. 4 2. Militärwesen: Ergänzung der Erläuterungen zu den Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Wieder- Grundsa tzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- holung der Anzeige der Bestände von Verbrauchssucker . und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. vom 20. Juni 190o76. ..... 62 1. Handels= und Gewerbewesen. Bekanntmachung über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker. Vom 25. März 1916. Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 308) bestimme ich: Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. April 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. April 1916 unverzüglich die ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. H. sind bis zum 5. April 1916 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. April 1916 auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung sowie auf Mengen, die im Eigentum eines Kommunalverbandes stehen, 2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen. Berlin, den 25. März 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kautz. 14