2. Militär wesen. Die Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten- stellen mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 sind durch Beschluß des Bundesrats vom 10. Dezember 1914, wie folgt, ergänzt worden: I. Bei den Reichs= und Staatsbehörden (Zentralblatt S. 344). Hinter der Erläuterung unter Ziffer VII ist einzufügen: VIII. Zu § 15 Abs. 1 und 2. Die Festsetzung einer „angemessenen“ Bewerbungsfrist bleibt der Entscheidung des Bundesrats vorbehalten. Die bisherigen Ziffern VIII, IX und X sind in IX, X und XI abzuändern. II. Bei den Kommunalbehörden ufw. Gentralblatt S. 350). Unter Ziffer VI ist als erster Absatz einzufügen: . Zu § 11 Abs. 1 und 3. Die Festsetzung einer „angemessenen“ Bewerbungsfrist bleib der Entscheidung des Bundesrats vorbehalten. Berlin, den 28. März 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Lewald. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.