8 2. 3 Die Bestimmung darüber, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Zucker in gewerblichen Betrieben, mit Ausnahme der Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien, zur Herstellung von Nahrungs-, Genuß= und Heilmitteln bezogen und verwendet werden darf, bleibt vorbehalten. Bis auf weiteres erteilt die Reichszuckerstelle Bezugsscheine auf Grund einer vorläufigen Prüfung der nach § 10 Abs. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker gemachten Angaben. Den gewerblichen Betrieben stehen gleich landwirtschaftliche Betriebe, in denen Nahrungs-, Genuß= und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräußerung bereitet werden. Für die Verwendung von Zucker zu anderen technischen Zwecken gilt § 2 der Verordnung über die Verwendung von Verbrauchszucker vom 3. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 82). 83. llber den Bezug und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerverarbeiter (§ 2) Buch zu führen, insbesondere darüber, in welchen Mengen, von wem und wann sie Zucker bezogen, in welchen Mengen und zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben und wieviel sie unverarbeitet besitzen. 1 84. Imker haben ihren Bedarf an Zucker zur Bienenfütterung, soweit er nicht durch unversteuerten Zucker gedeckt wird, der von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stelle anzuzeigen. Diese hat die Anmeldung zu prüfen und der Reichszuckerstelle einzureichen. Die Reichszuckerstelle bestimmt, in welcher Höhe der angemeldete Bedarf gedeckt werden soll, und stellt Bezugsscheine aus. 86. Zucker, der auf Grund der §§ 2 und 4 bezogen wird, darf nicht an andere abgegeben werden. Die Reichszuckerstelle kann Ansnahmen zulassen. - 86. Ver Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen. Diies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften der Kommunal-= verbände abgegeben wird. §* V. Die im § 14 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vorgeschriebene Bestandsaufnahme geschieht gemeindeweise durch die Ortsbehörden nach dem als Anlage 1 beigefügten—. Muster (Ortsliste). Die Ortsbehörden haben die ausgefüllten Ortslisten dem Kommunalverbande bis. zum 28. April 1916 einzusenden. Die Kommunalverbände haben bis zum 30. April 1916 eine Zu- sammenstellung der in ihrem Bezirke vorhandenen Vorräte nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster der Reichszuckerstelle einzureichen- ch - gesis Die Herstellung der Ortslisten (Anlage 1) liegt den Kommunalverbänden ob. Die Liste für die Zusammenstellung der Kommunalverbände (Anlage 2) wird von der Reichszuckerstelle übersandt. 88. · WerZuckerineinemunter§2fallendenBetriebeverwenden will, hat zur Ermittlung seines Zuckeranteils der Reichszuckerstelle bis zum 30. April 1916 Art und nat des Betriebgd feines melden und anzuzeigen, welche Mengen und Arten von Fertigwaren er in der Zeit vom 1. Oktober 1914 545 Zum 80. September 1915, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1915 sowie vom 1. Januar bis zum " März 1916 hergestellt hat, welche Mengen und Arten von Rohstoffen, insbesondere welche Mengen Zucker er hierzu, verwendet hat, und welche Mengen von Fertigwaren, Rohstoffen und Zucker er am * Apri in Gewahrsam hat. Zucker, der am 25. April 1916 unterwegs ist, ist unverzüglich ach gem Empfange vom Empfänger der Reichszuckerstelle anzuzeigen. "6 Saweit Aufzeichnungen fehlen, sind Schätzungen zulässig. Die Anzeige hat auf einem von der Reichszuckerstelle zu bestimmenden Fragebogen zu erfolgen.