— 76 — 80. Für. die Ausstellung der Bezugsscheine ist von den Antragstellern eine Gebühr von 10 Pfennig für jeden Doppelzentner Zucker zu entrichten. Die Reichszuckerstelle kann die Ausstellung der Bezugs- scheine von der vorherigen Einsendung der Gebühr abhängig machen. Berlin, den 12. April 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Freiherr von Stein.