— 86 — 8 14. Neit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, 1 1 wer die nach §§ 1 bis 4 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet, oder wer wissentlich Umrichtige oder unvollständige Angaben macht, wer die im § 8 bezeichneten Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt oder zuwider § 9 die Einsicht in die Bücher verweigert, wer die Anfragen der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe (87 Abs. 3 und § 9) nicht oder wissentlich unrichtig beantwortet, wer den in den §§ 11 und 12 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, wer als Angestellter der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe den durch den § 13 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt; die Strafverfolgung tritt mur auf Ant ag des Meldepflichtigen ein. · Vorräte, die bei der durch § 2 angeordneten Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, können im I#teil für dem Staate verfallen erklärt werden. Berlin, den 19. April 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Freiherr von Stein.