— . 101. — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Neichsamt des Innern. —. Ê â — — - Zu bezielfen durch alle Vostanstalten und Luchhandlungen zum Jahrespreise von 8.. Nrr. 18. Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Bekannt- 3. Zoll= und Steuerwesen: Anderung im Verzeichnis der machung über Mistbeetkartoffeen . Seite 101 zur Zusammensetzung des allgemeinen Vergällungs- 2. Militärwesen: Berichtigng 102 mittels ermächtigten Gewerbeanstalten 102 XIIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 28. April 1916. –. S — 1. Handels- und Gewerbewesen. Bekanntmachung über Mistbeetkartoffeln. Vom 20. April 1916. Auf Grund der §§ 1, 2 und 10 der Verordnung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) wird folgendes bestimmt: J. Die in der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 2. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 140) festgesetzten Höchst- preise gelten nicht für solche Kartoffeln, die laut ortspolizeilicher Bescheinigung in Mistbeeten oder ehnlichen Vorrichtungen gezogen sind und vor dem 15. Juni 1916 geerntet und verkauft werden. 1 II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. April 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Freiherr von Stein.