— 104 — Betrieben zugeführt wird. 70 vom Hundert der Restbestände hat er zur Verarbeitung Betrieben zuzuweisen, die der Kriegsausschuß für Ersatzfutter G. m. b. H. in Berlin bestimmt. Nach erfolgter Extraktion sind sämtliche Knochen, Rinderfüße und Hornschläuche, soweit sie nicht nach vorstehender Bestimmung den Beinwarenfabriken zuzuweisen sind, dem Kriegsausschuß für Ersatzfutter zur Verfügung zu stellen. Dieser hat nach näherer Weisung des Reichskanzlers zu veranlassen, daß angemessene Mengen zur Herstellung von Gelatine und Leim verwandt werden. 3. Wer aus Knochen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen gewonnene Ole oder Fette im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese getrennt nach Eigentümern und Arten in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers und des Lagerungsorts und unter Beifügung von größeren versiegelten Proben und Analgysenzertifikaten dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette in Berlin bis spätestens 15. Mai 1916 anzuzeigen. - Knochen verarbeitende Betriebe, in denen aus Knochen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen Ole oder Fette gewonnen werden, haben diese waggonweise (ca. 10 000 kg brutto) jedesmal dann dem Kriegsausschuß unter Einsendung von größeren versiegelten Proben und Analysenzertifikaten anzu- bieten, wenn diese Menge in der Fabrikation angefallen ist. In der Fabrikation anfallendes Knochen- speisefett, Klauen= und Knochenöl muß bereits bei Mengen von 100 kg netto angeboten werden. Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang des Angebots (Abs. 1 und 2) zu er- klären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen zehn Tagen nach Absendung des Angebots eine Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die Ware nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die angebotene Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein Verlangen an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen. § 4. Wer aus Knochen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen hergestellte Futtermittel im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese getrennt nach Eigentümern und Arten unter Angabe der Menge, Her- stellungsart, des Gehalts an Rohprotein usw., verdaulichem Protein und Phosphorsäure dem Kriegs- ausschuß für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin bis spätestens 15. Mai 1916 anzuzeigen. Größere versiegelte Proben und Analhysenzertifikate sind beizufügen. 1 I Knochen verarbeitende Betriebe, in denen aus Knochen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen Futtermittel gewonnen werden, haben am Sonnabend jeder Woche die vorhandenen Futtermittel in einer den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechenden Anzeige dem Kriegsausschuß für Ersatzfutter an- zubieten. Einsendung von Proben und Analhysenzertifikat ist nur bei dem ersten Angebot einer jeden Art von Futtermitteln erforderlich. Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter hat sich unverzüglich nach Empfang des Angebots (Abf. 1 und 2) zu erklären, ob er die Futtermittel übernehmen will. Geht binnen 14 Tagen nach Absendung des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die Futtermittel nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die Futtermittel über- nehmen zu wollen, so sind sie auf sein Verlangen an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen. 5. Knochen verarbeitende Betriebe sind verpflichtet, auf Anfrage des Kriegsausschusses für Ersatz- futter, G. m. b. H. in Berlin diesem binnen 10 Tagen nach Empfang der Anfrage Anzeige darüber zu erstatten, welche Mengen von Knochen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen sie in der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis zum 30. September 1914 verarbeitet und welche Mengen Fertigprodukte (Fette, Leim, Futter= und Düngemittel) sie daraus gewonnen haben. Rohstoffe und Fertigprodukte sind getrennt nach Arten in handelsüblicher Bezeichnung anzugeben. sp- G. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Mai 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Freiherr von Stein. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julins Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.