— 124 — 3. Handels= und Gewerbewesen. Bekanntmachung über den Feintalg--Höchstpreis. Vom 15. Mai 1916. Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird auf Grund des § 9 Satz 2 der Verordnung über Rohfette vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) für die gewerbsmäßige Abgabe an den Ver- braucher der Höchstpreis für ausgeschmolzenes Fett von Rindvieh und Schafen (Feintalg), das in Gemeinden verkauft wird, in denen gemäß § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung das Verlangen auf Ablieferung der Rohfette gestellt worden ist, bis auf weiteres auf 2,32 &“# für ½ kag festgesetzt. Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette G. m. b. H. Berlin, Carl Hehmanns' Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.