Hauptamtsbezirt. Musfter a. – (Tabaknachsteuer-Ordnung § 8.) Hebebezirk: ..................................................................................... Tabaknachstener-Liste. Enthält Blätter, die mit einer angesiegelten Schnur 4*#3 durchzogen sind. Geführt von: í , -, (Unterschrift.) Anleitung. I. In die Liste sind alle Tabakblätter aufzunehmen, für die in der Zeit vom 16. Mai bis 30. Juni Zoll oder Tabalsteuer, und alle Zigarren und Zigaretten, für die in dieser Zeit Zoll vereinnahmt worden ist, mit Ausnahme der nach 8 2 Abs. 2 der Nachstenerordnung von der Nachverzollung und Nachverstenerung befreiten Mengen. Die laufende Nummer, unter der die Posten in die Liste aufgenommen sind, wird im Vorbuch vermerkt. Sind für denselben Zahlungs- Pflichtigen mehrere Posten aufzuuehmen, so sind sie möglichst auf einander folgenden Linien — ohne Zwischeneintragungen für andere Zahlungspflichtige — einzutragen. ist das 2. Soweit die in die Liste eingetragenen Mengen auf Grund des § 2 Abs. 1 nachzoll= oder nachstenerfrei sind, das in den Spalten 12 ff. zu vermerken. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Zigarren und Zigaretten, für die amtlich fesisteht, daß ihr Verzoller kein Händler (& 2 Abs. 3) ist. « » 3. In der Liste werden für jeden Zahlungspflichtigen die nachzuverzollenden und nachzuverstenernden Mengen ausgerechnet und die Nachzoll= und Nachsteuerbeträge verzeichnet. Beträge nuter 5 Pfennig sind wegzulassen. Die Mengen und Deträge nebst der Gesamtsumme für jeden Zahlungspflichtigen werden sodann in die mit laufenden Nummern zu ersehenden Zahlungsaufforderungen übernommen.