— 138 — 6. In § 12 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „beizufügen“ zu streichen und hinter der Klammer einzuschieben „und bei der Verzollung von Tabak oder Zigarren, die von der ausländischen an die inländische Niederlassung desselben Geschäfts abgegeben werden (§ 2 Abs. 4 letzter Satz), die Einkaufs- rechnung der ausländischen Niederlassung beizufügen“. 7. In § 12. Abs. 4 erster Satz sind die Worte „trotz der Erhöhung“ und in § 13 Abft. 4 zweiter Satz die Worte „trotz der Erhöhung um 50 v. H.“ zu streichen. 8. In § 15 treten folgende Anderungen ein: a) Abs. 1 erhält die Fassung: » ,,(1)FürAnsichtsmusterwird-derZollzuschlag(§2desGesetzes)uachdemPreise bemessen, zu dem der Händler den den Mustern entsprechenden Tabak anbietet oder anbieten lassen will, unter Abschlag von 25 v. H. Unter Ansichtsmustern sind nur Reise- muster zu verstehen, d. h. Muster, die von Händlern, ihren Angestellten, Beauftragten oder Agenten mitgeführt oder an sie versandt werden, nicht aber Muster, die dem Kauf- liebhaber zugesandt werden — sogenannte Versandmuster —. Auf die Vergünstigung oge. für Ansichtsmuster haben auch Tabakmakler Anspruch, sofern sie die in der Anlage ver- zeichneten und die ihnen etwa von der obersten Landesfinanzbehörde noch besonders vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen; b) in Abs. 4 ist als Buchstabe a neu einzufügen: „a) der Name desjenigen, der die Muster zu Kaufabschlüssen benutzen soll“. Die bisherigen Buchstaben a und b werden b und c; im letzten Satze ist statt b zu setzen c; 0) in Abs. 6 ist der vorletzte Satz zu streichen. 9. § 19 wird wie folgt geändert: · a) die Beischrift hat zu lauten „Neufestsetzung des Zollzuschlags oder des Gesamtpreises“. b) in Abs. 1 ist hinter „nachweist,“ fortzufahren „auf Antrag der Zollzuschlag oder im Falle des § 4 Abs. 1 der Gesamtpreis neu festgesetzt. Der überhobene Betrag an Zoll- zuschlag wird erstattet.“ - ) in Abs. 2 Satz 1 sind hiuter dem Worte „Zollzuschlag“ die Worte „oder der Gesamt- preis“ und hinter dem Worte „gestellt“ die Worte „und von ihm zurückgenommen“ einzufügen. # d) Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Antrag auf Neufestsetzung des Zollzuschlags oder des Gesamtpreises ist, wenn es sich um Tabak handelt, für den ein Preisnachlaß bewilligt ist oder der dem Verkäufer zur Verfügung gestellt wird, bei dem für den Käufer zuständigen Zollamt, in allen übrigen Fällen bei der Zollstelle, die den Tabak abgefertigt hat, zu stellen, und zwar für verzollten Tabak spätestens binnen Jahresfrist vom Tage der Verzollung an gerechnet. Uber den Antrag entscheidet das Hauptamt.“ 10. Dem 8§.20 wird als neuer Absatz hinzugefügt: „(8) Für Personen, die nur zum eigenen Bedarfe Tabakerzeugnisse herstellen (Selbst- hersteller), besteht keine Anmeldepflicht. Jedoch kann ihnen auf Antrag das Zollamt zum Ausweis gegenüber dem Händler eine Bescheinigung erteilen, daß sie die Herstellung von Tabakerzeugnissen für den eigenen Bedarf angemeldet haben.“ 11. § 22 ist wie folgt zu ändern: a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: « „(1) Als Kleinhändler (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) gelten Händler, die keinen anderen zollzuschlagpflichtigen Tabak als Kentucky= und Virginia-Preßtabak oder Ungarblätter (ungarischen Landtabak), d. h. genußbereiten Tabak führen, davon in einem Kalenderjahre nicht mehr als 5000 kg beziehen und ihn“ usw. wie bisher; b) in Abs. 4 ist der Eingang wie folgt zu ändern: - ,,(4)Kleinmengenverkäufer,dielediglichdeninAbs.1bezeichnetenTabakals Pfeifentabak verkaufen, dürfen ihn außer an Verbraucher“ usw. wie bisher; ) in Abs. 5 sind die Worte „verzollten Preßtabak der in Abs. 4“ zu ersetzen durch „ver- zollten Tabak der in Abs. 1“. «