Prüfung der Unter- stützungsgesuche. Festsetzung des Unterstützungs- betrags. Zurückweisung der „Unterstützungs- gesuche. — 168 — 6) wer ohne zureichenden Grund verabsäumt, sich um die Erlangung einer an seinem Wohnort oder in dessen Nähe gebotenen und geeigneten Arbeit, auch einer solchen außerhalb des Tabakgewerbes, zu bewerben; e) wer einen Minderverdienst erleidet, ohne daß in dem Betrieb, in dem er beschäftigt ist, eine Betriebseinschränkung eingetreten ist. "6 (2 Entstehen Zweifel darüber, ob die für die Nichtannahme der nachgewiesenen Beschäftigung geltend gemachten Gründe als zureichend anzusehen sind oder ob die nachgewiesene Beschäftigung für den Gesuchsteller geeignet erscheint, so ist der Gewerbeaufsichtsbeamte, geeignetenfalls unter Zuziehung von Vertrauensmännern aus der Arbeiterschaft, zu hören. « (8) Der Unterstützungsanspruch geht nicht verloren, wenn der Arbeiter die ihm nachgewiesene Beschäftigung in einem anderen Berufszweig lediglich wegen Fehlens körperlicher Eignung nach kurzer Zeit wieder aufgeben muß. § 6. (1) Die Gesuche sind vom Hauptamt einer sorgfältigen aber auch tunlichst beschleunigten Prüfung daraufhin zu unterziehen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Unterstützung (§ 3) vorliegen und nicht die Unterstützung aus einem der im § 4 genannten Gründe abzulehnen ist. Die Frage, ob die Arbeitslosigkeit infolge des Gesetzes über Erhöhung der Tabakabgaben eingetreten ist, muß namentlich dann besonders eingehend geprüft werden, wenn es sich um Arbeiter in einem durch das Tabakgewerbe mitbeschäftigten Gewerbe handelt. (2) Das Hauptamt soll sich tunlichst bei der Prüfung der Frage, ob für den Gesuchsteller anderweite Arbeitsgelegenheit vorhanden ist, die Mitwirkung der etwa vorhandenen Arbeits- nachweise sichern. 86. ) Wird der Anspruch auf Unterstützung als begründet erkannt, so ist aus dem Gesamt- betrage des im Vorjahr durch eine zur Unterstützung berechtigende Beschäftigung verdienten Lohnes und der Zahl der Tage, an denen Arbeit geleistet ist, der durchschnittlich im Vorjahr verdiente Tagelohn zu berechnen. (2) Für die Festsetzung der Unterstützung des Hausgewerbetreibenden sind die an die Hilfs- personen gezahlten Lohnbeträge von dem Gesamtlohn, den der Hausgewerbetreibende vom Fabrikanten erhalten hat, in Abzug zu bringen, soweit nicht auch die Hilfspersonen selbst unter- stützungsberechtigt sind. · (s3) Die zu gewährende Unterstützung ist für die Zeit der Arbeitslosigkeit auf drei Vierteile des im Vorjahr durchschnittlich verdienten Tagelohns, für die Zeit der Verdienstschädigung auf den Betrag festzusetzen, um den der tatsächlich verdiente Tagelohn hinter drei Vierteilen des im Vorjahr durchschnittlich bezogenen Tagelohns zurückbleibt. 6) Ausnahmsweise kann im Falle besonderer Bedürftigkeit die Unterstützung auf den vollen Betrag des früheren Durchschnittslohns erhöht werden. « (5) Verdient ein Arbeiter während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit im Tabakgewerbe oder in einem durch dieses mitbeschäftigten Gewerbe bei einem anderen Berufe mehr als die Unterstützung betragen würde, so wird dieser Mehrverdienst von einer späteren Unterstützung nicht abgezogen. (6) Dem Unterstützungsempfänger wird vom Hauptamt auf Verlangen eine Bescheinigung über die festgesetzte Unterstützung für die Dauer von höchstens zwei Monaten ausgestellt. Bei längerer Beschäftigungslosigkeit ist, wenn die Voraussetzungen für eine Unterstützung noch vor- liegen, die Gültigkeit der Bescheinigung auf Antrag vom Hauptamt zu verlängern. § 7. Den zurückgewiesenen Gesuchstellern hat das Hauptamt die Gründe für die Ablehnung ihrer Gesuche schriftlich mitzuteilen. Gegen den Bescheid ist Beschwerde an die Direktivbehörde zulässig. In dem Bescheid ist die Behörde zu bezeichnen, bei welcher die Beschwerde eingelegt werden kann. Die Beschwerde muß binnen einer Frist von zwei Wochen von der Zustellung des Bescheids ab eingelegt werden. Die Direktivbehörde kann auch ihrerseits Vertrauensmänner aus der Arbeiterschaft gutachtlich hören; sie entscheidet endgültig.