— 169 — 88. Erwachsen dem Arbeiter durch den Wechsel der Beschäftigung oder des Beschäftigungsorts Unterstützung fü besondere Unkosten (zu vergleichen § 4 Abs. lc), so kann ihm eine Unterstützung bis zur Höhe Umugskosten. dieser Unkosten, die er bei dem zuständigen Hauptamt nachzuweisen hat, gewährt werden. 89. Die Auszahlung der Unterstützungen erfolgt nachträglich und wöchentlich; die Direktiv- Auszahluug de behörde kann die Auszahlung in längeren Zeitabschnitten, die tunlichst zwei Wochen nicht über- Unterstützung. schreiten sollen, anordnen. 8 10. Der Unterstützungsempfänger hat bei Auszahlung der Unterstützung auf Erfordern Nachweis über V Angaben über seine in der Zwischenzeit angestellten Bemühungen zur Erlangung geeigneter suche zur Erlannt Arbeit oder zur Erhöhung seines geminderten Verdienstes zu machen und die Richtigkeit dieser von Irbeiensw w Angaben nachzuweisen. Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Unterstützung noch unterstützung. vorliegen, kann die Behörde sich der Mitwirkung etwa vorhandener Arbeiterverbände bedienen. · §11. Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure sind Mitwirkung der befugt, die Zulässigkeit und die Angemessenheit der bewilligten Unterstützungen nachzuprüfen. E“]*– °B:*:“ 12. Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, an Stelle der Hauptämter oder neben diesen Ermächtigung an andere Behörden mit der Entgegennahme und Vorprüfung der Unterstützungsgesuche zu beauf- Ha Gehörden als! tragen. Die damit beauftragten Behörden sind verpflichtet, den Reichsbevollmächtigten für Zölle K#fünh. der uhnt und Steuern sowie den Stationskontrollenren im Falle von Nachprüfungen nach § 11 auf Ver= stützungsgesuche. langen unmittelbar Auskunft zu erteilen. § 13. Eine gemäß Artikel V des Gesetzes gewährte Unterstützung ist, soweit in Reichsgesetzen Offentlich-rechtlio oder in Landesgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug einer Armeinnterstützung im der unt abhängig gemacht wird, als Armenunterstützung nicht anzusehen. ützungen.