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88. 
Erwachsen dem Arbeiter durch den Wechsel der Beschäftigung oder des Beschäftigungsorts Unterstützung fü 
besondere Unkosten (zu vergleichen § 4 Abs. lc), so kann ihm eine Unterstützung bis zur Höhe Umugskosten. 
dieser Unkosten, die er bei dem zuständigen Hauptamt nachzuweisen hat, gewährt werden. 
89. 
Die Auszahlung der Unterstützungen erfolgt nachträglich und wöchentlich; die Direktiv- Auszahluug de 
behörde kann die Auszahlung in längeren Zeitabschnitten, die tunlichst zwei Wochen nicht über- Unterstützung. 
schreiten sollen, anordnen. 
8 10. 
Der Unterstützungsempfänger hat bei Auszahlung der Unterstützung auf Erfordern Nachweis über V 
Angaben über seine in der Zwischenzeit angestellten Bemühungen zur Erlangung geeigneter suche zur Erlannt 
Arbeit oder zur Erhöhung seines geminderten Verdienstes zu machen und die Richtigkeit dieser von Irbeiensw w 
Angaben nachzuweisen. Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Unterstützung noch unterstützung. 
vorliegen, kann die Behörde sich der Mitwirkung etwa vorhandener Arbeiterverbände bedienen. · 
§11. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure sind Mitwirkung der 
befugt, die Zulässigkeit und die Angemessenheit der bewilligten Unterstützungen nachzuprüfen. E“]*– °B:*:“ 
12. 
Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, an Stelle der Hauptämter oder neben diesen Ermächtigung an 
andere Behörden mit der Entgegennahme und Vorprüfung der Unterstützungsgesuche zu beauf- Ha Gehörden als! 
tragen. Die damit beauftragten Behörden sind verpflichtet, den Reichsbevollmächtigten für Zölle K#fünh. der uhnt 
und Steuern sowie den Stationskontrollenren im Falle von Nachprüfungen nach § 11 auf Ver= stützungsgesuche. 
langen unmittelbar Auskunft zu erteilen. 
§ 13. 
Eine gemäß Artikel V des Gesetzes gewährte Unterstützung ist, soweit in Reichsgesetzen Offentlich-rechtlio 
oder in Landesgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug einer Armeinnterstützung im der unt 
abhängig gemacht wird, als Armenunterstützung nicht anzusehen. ützungen.