— 179 — 8 920. (1) Die Stempelmarken werden durch die von den Landesregierungen hierzu bestimmten 4. Verkauf Amtsstellen verkauft. Die Landesaufsichtsbehörden bestimmen außerdem die Dienststellen der Stempelzei Eisenbahnen und Kleinbahnen, welche Stempelmarken und gestempelte Vordrucke verkaufen, und die von ihnen zu verkaufenden Wertarten. Beim Verkaufe von gestempelten Vordrucken kann neben dem Betrage des Stempels für die Herstellung und Lieferung der Vordrucke ein besonderes Entgelt verlangt werden. « (2) Die Dienststellen der Eisenbahnen und Kleinbahnen haben die Stempelmarken von Verkaufsstellen des Bundesstaats zu beziehen, in dessen Gebiete sie gelegen sind. Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es unbenommen, anderweite Vereinbarung untereinander zu treffen; die Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. § 92d. (1) Für die im § 92c Abs. 1 bezeichneten Dienststellen der Eisenbahnen und Kleinbahnen sind erstmalig als eiserner Bestand in Höhe eines Monatsbedarfs ohne Entrichtung des Gegen- werts Frachtstempelmarken zu überweisen und für den Verkauf durch diese Stellen bestimmte Vordrucke abzustempeln. Für Kleinbahnen kann die Begünstigung an die Bestellung von Sicher- heit geknüpft werden. Die näheren Bestimmungen über die Abstempelung trifft die oberste Landesfinanzbehörde. (2) Die den Eisenbahndienststellen als eiserner Bestand gelieferten Stempelmarken sind in der Anlage 7 zu den vierteljährlichen Reichssteuerübersichten mit als Bestand nachzuweisen. Der. Stempelwertbetrag der ohne Entrichtung der Stempelabgabe als eiserner Bestand abgestempelten Vordrucke ist ebendaselbst in der Bemerkungsspalte anzugeben. (3) Die zur Ergänzung des eisernen Bestandes erforderlichen Stempelmarken haben die Dienststellen jeweilig gegen Vergütung des Steuerwerts unmittelbar von den im § 92c Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Amtsstellen zu beziehen. # s 92e. (1) Die Entwertung der Marken erfolgt außerhalb des Eisenbahnverkehrs in der Weise, daß auf jeder Marke Tag, Monat und Jahr der Verwendung entsprechend den Bestimmungen im § 61 eingetragen werden. Die Marke darf außerdem mit einem fünfeckigen Sterne dergestalt durchlocht werden, daß der Stern den Kopf der Marke trifft, die wesentlichen Merkmale der Marke und insbesondere den Entwertungsvermerk aber unverletzt läßt. (2) Im Eisenbahnverkehre sind die Stempelmarken ausschließlich durch die Eisenbahndienst- stellen zu entwerten. Die Entwertung erfolgt mit dem Tagesstempel der Versand= oder Empfangs- station. Zu der Abstempelung ist eine die Beseitigung des Stempelaufdrucks möglichst aus- schließende Farbe zu verwenden. Ist nach den Vorschriften der Eisenbahnverwaltung bei im Inland aufgegebenen Sendungen die Stempelabgabe vom Absender einzuziehen und hat dieser zu den Frachtbriefen nicht Vordrucke mit eingedrucktem Stempel verwendet, so hat er die Stempel- marken im erforderlichen Betrag auf den Frachtbriefen unentwertet vor der Auflieferung aufzu- kleben. Bei Stückgut= und Expreßgutsendungen soll die Marke an der für den Stempel der Versandstation bestimmten Stelle aufgeklebt werden. 93. (1) Auf Antrag können von den Steuerstellen Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden der in Tarifnummer 6a, b bezeichneten Art mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig und 1 Mark sowie Vordrucke zu Eisenbahnfrachtbriefen mit einem Stempelaufdruck im Wert- betrage von 10 Pfennig und 20 Pfennig und zu Eisenbahnpaketadressen mit einem Stempel- aufdruck im Wertbetrage von 10 Pfennig versehen werden. Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden werden nur insoweit, als dies bisher zulässig war, Vordrucke zu Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen nur in Mengen von mindestens 1000 Stück abgestempelt. Die Fracht- briefe sind so gefalzt und geordnet vorzulegen, daß sie ohne weitere Vorbereitung abgestempelt werden können. " 37* 5. Eiserner stand der E bahndienstste 6. Entwertun Stempelmar 7. Abstempeh von Privatv drucken dur Steuerstelle.