— 189 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. —.———— Zu beziehen durch alle Postanstalten und Guchhandlungen zum Jahrespreise von 8 .. XIXV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 21. Juli 1916. Nr. 31. nhalt: 1. Post= und Telegraphenwesen: Bekannt- Bekanntmachung, betreffend Anderung der Post- J halt. 1 betreffend Anderung der Postordnung 169 ordnung chung, . eff ..... g. . · eite ..· .. Bekanntuachung, betreffend Anderung der Tele-2. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem graphenordnngagagag .. 190 eichsgebiete.. 192 1. Post= und Telegraphenwesen. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 12. Juli 1916. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des Gesetzes, betreffend eine mit den Post= und Telegraphengebühren zu erhebende außer- ordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577) wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert: v . 1. Im § 16 „Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Pakete sowie der Sen- dungen mit Wertangabe“ erhält die UÜberschrift den Zusatz: · Kennzeichnung der von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreiten Pakete. Am Schlusse des Abs. ist einzuschalten: Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreite Pakete, enthaltend Zeitungen oder Zeit- schriften, dürfen nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein. Sie müssen über der Aufschrift einen weißen Zettel mit der groß gedruckten Bezeichnung „Zeitungen, Zeit- schriften“ tragen. Der gleiche Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht sein. Die Postanstalten lind berechtigt, die Offnung der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung des Inhalts an Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen. « · 2. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechselakzepten“ ist im letzten Satze des Abs. uu statt „400“ zu setzen: " 800 39