— 190 — 3. Im § 37 „Gebühren für Briefe im Orts= und Nachbarortsverkehr“ ist im Abs. 1 statt „im Nichtfrankierungsfalle ..... 10,«,«zusetzen im Nichtfrankierungsfalle das Doppelte. 4. In demselben § (37) erhält der Abs. wfolgenden Wortlaut: Für unzureichend frankierte Briefe wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nötigenfalls unter Abrundung auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts. 5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ ist im 1. Satze des Abs. vu beide- mal statt „400“ zu setzen: 800 6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ ist im letzten Satze des Abs. n das Wort „Porto“ zu streichen. In demselben § (45) ist im Abs. w statt „des Portos zu setzen: der Gebühr 7. Im § 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ ist im 1. Satze statt „ist" zu setzen: sind , die Worte „das Porto von“ sind zu streichen. Im 2. Satze ist statt „Das gleiche Porto“ zu setzen: Derselbe Betrag 8. Im § 49 „Verkauf von Postwertzeichen“ ist im Abs.#: als 2. Satz einzuschalten: Postwertzeichen, deren Nennwert auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch 2 teilbar, sei es desselben Nennwerts oder verschiedener Nennwerte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln unter Abrundung des Nennwerts auf volle Pfennige aufwärts abgegeben. Ubergangsvorschrift. Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehr, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert sind, wird in den Monaten August und September 1916 nur der Betrag von 3 Pf. nacherhoben. Dasselbe gilt für Postkarten, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert sind. Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1916. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. Vom 12. 2 Juli 1916. Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert: 1. Im § 7 fällt der Abs. v (Abrundung der Telegrammgebühr auf einen durch 5 teil- baren Pfennigbetrag) weg. 2. Im § 10 „Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Abs. einzuschalten: u. Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind auf volle Pfennige aufwärts abzurunden. « Z.Zwischen§15und16istalsneuer§einzuschaltem Pressetelegramme. § 15a. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 577) be- freite Pressetelegramme (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtenbureaus gerichtete Telegramme in offener Sprache, deren Inhalt aus politischen, Handels= oder anderen Nachrichten von allgemeiner