— 191 — Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in den Zeitungen und Zeitschriften bestimmt sind) müssen vom Absender im Eingang durch das gebührenfreie Wort „Presse“ gekennzeichnet sein. Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1916. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 17. Juli 1916. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 13. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 694), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung: B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: à) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- schließlich 28. Oktober 1916 eingetreten ist, am 31. Oktober 1916; b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Oktober 1916 eintritt, am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrag schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post- protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vor- zeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich 0... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel- summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. · C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vor- zeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Oktober 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vor- hergehende Tage zu verteilen. 2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 17. Juli 1916. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. 39 *