— 193 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben i Reichsamte des Innern. —. Zu beziehen durch alle Postanstalten und Wuchhandlungen. Berlin, Sonnabend, den 22. Juli 1916. Nr. 32. XILIV. Jahrgang. Inhalt: Allgemeine Verwaltungssachen: Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken Seite 193 Allgemeine Verwaltungssachen. —. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Verbot der Ver- wendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3). Vom 21. Juli 1916. — Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird folgendes bestimmt: § 1. Der Reichskanzler stellt monatlich fest, welche Mengen und Arten pflanzlicher unb tierischer Ole und Fette sowie daraus gewonnener Ol= und Fettsäuren zur Herstellung von Seife und anderen Waschmitteln, welche Mengen und Arten der genannten Ole und Fette zur Herstellung von Leder jeder Art verarbeitet oder sonst verwendet werden dürfen. Die Verteilung dieser Mengen auf die einzelnen Betriebe erfolgt durch den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin und zwar hinsichtlich der Leder herstellenden Betriebe durch Vermittelung der Kriegsleder-Aktiengesellschaft in Berlin und hinsichtlich der Seifen= und Waschmittelfabriken durch Vermittelung der Kriegsabrechnungsstelle der Seifen= und Stearinfabriken in Berlin. Die Seifen= und Waschmittelfabriken sind verpflichtet, hinsichtlich der Her- 40