Art und gleicher Beschaffenheit festgesetzten, oder nach diesen Vorschriften zu ermittelnden Übernahme. preise dem Abnehmer zu zahlen. Die Zahlung hat binnen 14 Tage nach Verladung der Säcke zu erfolgen. 8. Streitigkeiten zwischen den Abnehmern und Vermittlern werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Dasselbe besteht aus je einem von jeder der beiden Parteien zu ernennenden Schieds. richter und einem Obmann, der von der Handelskammer des Empfangsorts der Säcke ernannt wird. Berlin, den 27. Juli 1916. Die Reichs-Sackstelle. Berlin, Carl Hehmanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker, in Berlin.