— 215 — Hose Bewaffnung | Bemerkungen Wie zu ba bis S5c. a) Für Unterbeamte, die während ihrer Militär- dienstzeit die Berechtigung zum Tragen des Offizier-Seitengewehrs erworben haben: Infanterieoffizier-Degen mit Portepee von Silber und dunkelblauer Seide, der Riemen mit drei Silberstreifen, die mit roter Seide durchwirkt sind. Schwarz- lackiertes Unterschnallkoppel. b) Für die übrigen Unterbeamten: im Schlitz des Rockes das Infanterie- Seitengewehr für Mannschaften, Troddel von weißer, dunkelblauer und ponceauroter Seide. Unterschnallkoppel mit Schlaufe. Diesen Unterbeamten kann jedoch die Be- rechtigung zum Tragen des Infanterieoffizier- Degens usw. bei tadelloser Führung und treuer Pflichterfüllung nach 9jähriger Dienst- zeit als etatsmäßige Beamte des Reichs- militärgerichts vom Präsidenten besonders verliehen werden; auf diese Dienstzeit kann die im aktiven Soldatenstande zurückgelegte, 6 Jahre übersteigende Dienstzeit bis zur Höchstzeit von 6 Jahren angerechnet werden. 1. Die Pförtner und der Ma- schinist sind berechtigt, die für sie vorgesehene Uniform bei denselben Gelegenheiten zu tragen, wie dies für die Be- amten zu 1 bis 6 vor- geschrieben ist. 2. Die Pförtner haben im Dienst jedoch nach wie vor nur die ihnen gelieferte Dienstbeklei- dung zu tragen.