— 228 — monats bleiben außer Ansatz. Sie können jedoch auf Antrag angerechnet werden; in diesem Falle sind sie als volle Monate anzusetzen. (r) Aus der für jeden Betrieb angegebenen Gesamtmenge an Zigaretten und der Anzahl der in Betracht kommenden Kalendermonate ist die für einen sechsmonatigen Zeitraum sich ergebende Menge an Zigaretten als Kontingent zu berechnen. 84. (1) Die Direktivbehörde prüft die vorgelegten Nachweisungen und setzt für jeden Betrieb auf Grund der nachgewiesenen Mengen das Kontingent für die Zeit vom 1. Juli 1916 bis zum 31. Dezember 1916 unter Abrundung der Menge auf volle Tausend Stück nach oben fest. (2) Die Hauptämter erhalten eine mit Feststellungsbescheinigung versehene Ausfertigung der eingereichten Nachweisungen zurück und geben die Entscheidung den Betriebsinhabern schriftlich gegen Zustellungsurkunde bekannt. (3) Der Betriebsinhaber hat die Benachrichtigung über die Zuteilung des Kontingents dem Belegheft (§ 38 Abs. 3 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen) einzuverleiben. (#) Die Hebestellen vermerken in dem Verzeichnis der im Hebebezirke vorhandenen Betriebe, die sich mit der Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse befassen (8 38 Abs. 3 der Zigarettenstener-Ausführungsbestimmungen), die Höhe des für jeden Betrieb festgesetzten Kontingents. 8 5. Gegen die Festsetzung des Kontingents ist schriftliche Beschwerde an die oberste Landes— finanzbehörde zulässig. Die Beschwerde darf nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen zwei Wochen von der Zustellung der Entscheidung ab, den Tag der Zustellung nicht mitgerechnet, bei dem Hauptamt oder bei der Direktivbehörde eingegangen ist. Die Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde ist endgültig. · .§6. , Festsetzung·-(1)Zigarettenhersteller,dieihrenVettiebzwarvordem1.Jnli1916steueramtlichän- des Kontin= gemeldet, auf Grund vorstehender Bestimmungen ein Kontingent aber nicht erhalten haben, sowie nents im be- Zigarettenhersteller, die den Betrieb erst nach dem 30. Juni 1910 steueramtlich angemeldet, bereits Verfahren vorher aber nachgewiesenermaßen zum Zwecke der Herstellung von Zigaretten Maschinen gekauft und Er= dder fest bestellt, Räume hergestellt, gemietet oder eingerichtet haben, können für ihren Betrieb höhung des einen Antrag auf Zuteilung eines Kontingents aus Billigkeitsgründen an das zuständige Haupt- Kontingents amt richten. In dem Antrag sind die Gründe, die für die Zuteilung eines Kontigents geltend reitsgründsn. gemacht werden, unter Beifügung ciner Beschreibung der Betriebseinrichtung, ferner die Menge der vor dem 1. Juli 1916 etwa versteuerten Zigaretten und die Anzahl der beschäftigten Arbeiter sowie die Höhe des beantragten Kontingents anzugeben. » (2) Das Hauptamt überreicht die Anträge nach Feststellung des Sachverhalts mit gutacht- licher Außerung der Direktivbehörde. Diese ergänzt nötigenfalls die Ermittelungen, soweit er- forderlich unter Anhörung von Sachverständigen, und legt die Anträge der obersten Landes- finanzbehörde vor. Hierbei ist anzugeben, welches Kontingent Betriebe gleichen Umfanges er- halten haben. 87. Anträge auf Erhöhung eines nach § 4 zugeteilten Kontingents aus Billigkeitsgründen sind von dem Betriebsinhaber an das Hauptamt zu richten und von diesem gemäß 8 6 Abs. 2 zu prüfen und weiterzureichen. 88. () Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, in allen Fällen, in denen Härten im Sinne des Artikel III Abs. 4 des Gesetzes über Erhöhung der Tabakabgaben vom 12. Jum 1916 nach ihrem Ermessen nicht vorliegen, den Antragsteller ablehnend zu bescheiden. (2) Erachtet die Landesfinanzbehörde den Antrag für begründet, so gibt sie ihn an den Bundesrat zur Entscheidung ab.