— 231 — (r) Der Antrag auf Ubertragung von Kontingenten oder Kontingentsteilen für Betriebe desselben Besitzers, die in verschiedenen Hebebezirken liegen, ist an die Hebestelle zu richten, in deren Bezirk der Betrieb liegt, dessen Kontingent abgegeben werden soll. Die Hebestelle schreibt im Kontingentsbuch die zu übertragende Menge ab, veranlaßt die Ergänzung des Vermerks auf dem Betriebsbuch A (§ 10 Abs. 1) und benachrichtigt davon die Hebestelle, in deren Bezirk der Betrieb liegt, auf den das Kontingent übertragen wird. Diese Hebestelle schreibt im Kontingents- buch gemäß der ihr zugegangenen Mitteilung, die Beleg zu diesem Buche wird, die entsprechende Menge dem Kontingent des Betriebs zu, auf den die Ubertragung beantragt ist, veranlaßt die Anschreibung auf dem Betriebsbuch & und teilt dies der erstgenannten Hebestelle mit. Die Richtigkeit der Eintragungen in den Kontingentsbüchern haben die Kassenpfleger bei beiden Hebe- stellen nachzuprüfen. 8 20. Die Direktivbehörde hat bis zum 15. jedes Monats dem Reichsschatzamt eine Nach= Nach- weisung über die Höhe der Kontingente sowie über die im abgelaufenen Monat nach den Kon- iweisungen, 22 Au.o 1 - — 0 1 ic . u er te na 1 tingentsbüchern versteuerten Zigaretten nach Muster 2 einzureichen. den Kontin- gentsbüchern 8 21. versteuerten ) Bis zum fünfzehnten Tage des auf einen Kontingentsabschnitt folgenden Monats haben Zigaretten. die Direktivbehörden dem Reichsschatzamt außerdem eine Nachweisung der nach den Kontingents- büchern versteuerten Mengen an Zigaretten nach Muster 3 mit einem erläuternden Begleitschreiben — Muster zu übersenden. · X (2) Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner Angaben in der Nachweisung, die in bezug auf die Kontingentierung zutage getretenen Verhältnisse des Gewerbes im allgemeinen behandeln und sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken: (a) aus welchen Gründen die Kontingente der einzelnen Betriebsgruppen überschritten oder nicht erreicht worden sind, (b) wie hoch das Kontingent für den nächsten Zeitabschnitt (§ 9 Abs. 2) bemessen werden soll, - (e) Anzahl und Kontingentsmenge der im abgelaufenen Kontingentsabschnitt still- gelegten Betriebe. (83) Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind Abschriften der halbjährlichen Nachweisungen und der Begleitschreiben dazu bei Ubersendung der jährlichen Nachweisungen gemäß § 58 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen zur Verwendung bei Aufstellung der jährlichen Zigarettensteuerstatistik, die sich auch auf die vorstehenden Angaben zu erstrecken hat, mitzuteilen. 8 22. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Muster zu diesen Bestimmungen zu ändern und neue Muster einzuführen, ferner wegen der Zeitabschnitte und der Art, in der die Nachweisungen über die Kontingente und über die versteuerten Zigarettenmengen einzusenden sind, anderweit Anordnungen zu treffen. · 49*