Anlage 1. — 248 — Bestimmungen über den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkrafttreten des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. .S. 639) in den Hünden der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten ge. stempelten Scheckvordruche und Schechstempelmarken. Gemäß Artikel 1 Nr. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1916 über einen Warenumsatz- stempel werden für den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten Scheckstempelmarken und gestempelten Scheckvordrucke folgende Bestimmungen getroffen: A. 1. 2. Ersatz wird nur geleistet, wenn er bis spätestens Ende März 1917 bei einer zu- ständigen Stelle beantragt wird. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Antrag auf Ersatz des Steuerwerts von Marken ist schriftlich oder mündlich bei einer bisher zum Vertriebe von Scheckstempelmarken zuständigen Amtsstelle unter Uberreichung der Marken zu stellen. Der Ersatz wird, nachdem die Stelle festgestellt hat, daß die Marken echt und ungebraucht sind, ohne weitere Anweisung in Höhe des Nennwerts der Marken geleistet. Die Amtsstelle kann verlangen, daß die Marken, soweit sie nicht in unangebrochenen Bogen zu 100 Stück vorgelegt werden, in Reihen von je 10 Stück unmittelbar nebeneinander und gegebenenfalls in Bogen von je 100 Stück zu je 10 solcher unmittelbar untereinandergeordneten Reihen auf Papierbogen aufgeklebt, überschießende Stücke aber lose überreicht werden, ferner daß jeder Papierbogen mit dem Firmenstempel oder dem Namen des Antragstellers gekennzeichnet werde. Die gegen Ersatz des Steuerwerts zurückgenommenen und die bei den Amtsstellen vorhandenen Scheckstempelmarken sind bei den Amtsstellen in Gegen- wart von zwei Beamten, von denen einer tunlichst ein oberer Beamter sein soll, zu vernichten, soweit sie nicht zur Verwendung als Wechselstempelmarken weiter vertrieben werden. Die zu gestempelten Scheckvordrucken in teilweise oder gänzlich unverbrauchten Scheckbüchern entrichtete Abgabe wird nur auf schristlichen Antrag derjenigen Bank, Kasse usw., welche das Scheckbuch hat abstempeln lassen, erstattet. Die Erstattung ist unter Vorlegung der Scheckbücher bei derjenigen Steuerstelle zu beantragen, bei welcher die Stempelabgabe entrichtet ist. Erstattung wird nur geleistet, wenn kein Zweifel darüber besteht, daß die Vordrucke, einen echten Stempelaufdruck tragen und noch nicht gebraucht sind sowie daß die Abgabe von den abgestempelten Vordrucken entrichtet und noch nicht erstattet ist. Der Steuerstelle steht das Recht zu, die Vorlegung der Steuerquittung über die Entrichtung der Abgabe zu ver- langen. In dem Antrag sind die überreichten Scheckbücher nach der Nummerfolge geordnet unter Angabe der Nummerbezeichnung, der in ihnen enthaltenen Zahl ungebrauchter Vordrucke und deren Steuerwerts aufzuführen. Mit Zustimmung der Steuerstelle kann von der Ordnung nach der Nummerfolge und Angabe der Nummerbezeichnung abgesehen werden, wenn die Bücher nach der Anzahl der in ihnen enthaltenen Vordrucke in Bündel geordnet vorgelegt und dementsprechend in dem Antrag unter Angabe ihrer Anzahl, der Stückzahl der Vordrucke und des Steuerwerts gesondert aufgeführt werden. Der Antrag ist von der. Steuerstelle zu prüfen und nach Beseitigung etwaiger Anstände mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß der Erstattung der Abgabe Bedenken nicht entgegenstehen und