— 249 — welcher Steuersumme die vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vordrucke ent- prechen. Diese Bescheinigung ist von dem Kassenprüfungsbeamten oder von einem mit der Kassenführung nicht betrauten oberen Beamten mitzuvollziehen. Der so begutachtete Erstattungsantrag ist ohne die Scheckbücher an die für die Erstattung von Scheckstempel bisher zuständige Direktivbehörde weiterzugeben. Die obersten Landesfinanzbehörden können die Entscheidung über den Antrag auf Behörden übertragen, die den Direktivbehörden untergeordnet sind. Der Antrag ist nach den allgemeinen Bestimmungen über Stempelerstattungen weiterzubehandeln. Die Erstattung ist von einem Mindestbetrage des Steuerwerts der eingelieferten Vordrucke nicht abhängig. Die Scheckbücher können nach Ersatz des Steuerwerts auf Antrag zurückgegeben werden, nachdem die Stempelerstattung auf jedem einzelnen Vordruck handschriftlich oder durch Aufdruck, Stanzung, Lochung usw. gegebenenfalls auf Kosten und Gefahr des Antragstellers derart erkennbar gemacht ist, daß eine wiederholte Erstattung der Stempelabgabe ausgeschlossen wird. Anilinfarbenaufdrucke dürfen zu dem bezeichneten Zwecke nicht verwendet werden. Soweit eine Rückgabe der Scheckbücher nicht stattfindet, sind die Bücher, nachdem die Vordrucke durch Zerschneiden oder dergleichen unverwendbar gemacht sind, einzustampfen oder sonst zu vernichten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf von den Banken, Kassen usw. lose eingereichte gestempelte ungebrauchte Vordrucke entsprechende Anwendung. B. Für die nach den Bestimmungen unter A 2 vernichteten Stempelmarken werden den Landesregierungen die an die Reichsdruckerei entrichteten Herstellungskosten vom Reiche vergütet. Die Herstellungskosten sind in Anlage 7 zu den vierteljährlichen Reichs- steuerübersichten zu berechnen und in letzteren als besondere Verwaltungskosten, getrennt von den gewöhnlichen, in Ansatz zu bringen. 52“