— 260 — Anlage 2. Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Peichsstempelgesetz in der Tassung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 Reichs-Gesetzbl. 5. 639). I. Der Abschnitt X §§ 158 bis 164 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: X. Warenumsätze. Zur Tarifnummer 10 Befreiung 2. 158. 1. Abgaben- (1) Lieferungen ausländischer zollfreier Waren sind von der Abgabe befreit, wenn die Waren befreinn sür aus dem Zollausland oder aus dem gebundenen Verkehre des Zollinlandes geliefert werden. zollfreie Bei vom Ausland eingehenden zollfreien Waren, die sich zur Zeit der Veräußerung auf dem Waren. Wege nach ihrem ersten inländischen Bestimmungsorte befinden, wird die Befreiung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veräußerung nach erfolgter zollfreier Abfertigung geschieht. (6) Nach einem deutschen Seehafenplatz aus dem Ausland eingegangene zollfreie Waren sind von der Abgabe ferner befreit, wenn die Lieferung aus dem Einfuhr-Seehafenplatz erfolgt. Die Befreiung fällt weg, wenn die Ware vor ihrer Lieferung durch Bearbeitung oder Verarbeitung eine Beschaffenheit erhalten hat, die sie bei ihrer Einfuhr zollpflichtig gemacht haben würde, oder wenn die Lieferung aus einem Kleinhandelsbetrieb erfolgt. (Q Als Seehafenplatz, nach dem die Ware aus dem Ausland eingegang n ist, ist der See- hafenplatz anzusehen, von dem aus die Ware erstmalig geliefert wird. (4) Auf Antrag kann die oberste Landesfinanzbehörde den deutschen Seehafenplätzen im Sinne des Abs. 2 andere inländische Lager unter der Bedingung gleichstellen, daß die Ware ohne andere Zwischenlagerung als in einem Zollager oder im Einfuhr-Seehafenplatz und ohne daß ein Zwischenumsatz stattgefunden hat, aus dem Ausland nach dem Lager gebracht und die Fest- haltung der ausländischen Eigenschaft der Ware bei der Aufnahme und während der Lagerung sichergestellt wird. Abs. 2 Satz 2 gilt auch hier. « Zu§§76bis88ddesGesetzes. §159. YLUSISUSVZ Die zur Erhebung der Abgabe von Warenumsätzen nach § 1 Abs. 1 von den Bundes- stellen un regierungen bestimmten Stellen (Steuerstellen) und ihre Oberbehörden (Direktivbehörden) sowie behörden, die nach § 115 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes getroffenen Bestimmungen sind dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. . « §160. 3—ldAU- (1)Zuderims76desGesetzesvorgeschriebenenAnmeldungsindamtlicheVordrucker meldung verwenden. Als Anleitung für einen solchen Vordruck dient Muster 29a. ter Wa— 122) Die Anmeldung hat von juristischen Personen bei der Steuerstelle zu erfolgen, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, Gesellschaften und Vereinen des bürgerlichen Rechtes, soweit sie nicht juristische Personen sind, ist der Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen der Ort der Hauptniederlassung maßgebend. Im übrigen ist die Steuerstelle des Wohnorts des Steuerpflichtigen zuständig. Die zuständige Steuerstelle wird für staatliche Betriebe durch die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, der den Betrieb führt, für Reichsbetriebe im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatz-