— 252 — (09) In der Rolle erhält jeder Steuerpflichtige eine Ordnungsnummer. Die Rolle muß 2i für die Umsatzstempelentrichtung wichtigen Tatsachen, soweit sie der Stelle bekannt werden, inse besondere also enthalten: Name und Wohnort des Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften Bezeichnun und Sitz der Firma, gegebenenfalls unter Angabe der vorhandenen Zweiggeschäfte, Art des Ge werbebetriebs, besondere Spalten, welche für eine Reihe von Jahren die Eintragung ermöglichen für Steuerjahr, Tag der Erinnerung (§ 164b Abs. 2), Tag des Eingangs der Anmeldung, Nummer des Anmeldungsbuchs, Nummer des Einnahmebuchs, Betrag der entrichteten Abgabe. In der Bemerkungsspalte sind die Fälle, in denen der Steuerpflichtige die Versteuerung nach der Liefermg gewählt hat (§ 81 des Gesetzes) und besondere für die Gewinnung eines Urteils über den Umsatz des Steuerpflichtigen wichtige Umstände (Geschäftsberichtsangaben, Gutachten von Sachver- ständigen usw.) festzuhalten. (6) Zur schnellen und leichten Ermittelung der Steuerpflichtigen in der Steuerrolle ist eine nach der Folge der Anfangsbuchstaben der Namen geordnete Namensliste, welche die Ordnungs- nmummer jedes Steuerpflichtigen ergibt, anzulegen und laufend zu führen. G) Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 können von der Landesregierung zugelassen werden. 164. (4) Die Steuerrolle ist von den Steuerstellen nach Eingang der ihnen nach § 163 Abs. 2 zu übersendenden Listen auf Grund der darin enthaltenen Angaben baldmöglichst anzulegen. Außer— dem sind die der Steuerstelle aus eigener Wissenschaft bekannten oder auf anderem Wege bekannt gewordenen Gewerbetreibenden, welche für die Entrichtung der Abgabe sonst noch in Betracht kommen, in die Steuerrolle einzutragen. (2) Die Steuerrolle ist unter Berücksichtigung der eingehenden Anmeldungen und der Zu- und Abgänge richtigzustellen und durch fortgesetzte Nachtragung der in ihr nachzuweisenden An- gaben laufend zu erhalten. Die Nachtragungen sind vorzunehmen, sobald die einzutragenden Ergebnisse feststehen. - (3)AufjedererledigtenAnmeldungistvondemmitderFührungderSteuerrollebe- auftragten Beamten die richtige Eintragung in die Steuerrolle zu vermerken. 8 164a. 7. Abgaben- () Die Steuerstelle prüft die eingehenden Anmeldungen auf richtige und vollständige Aus- erhebung. füllung des Vordrucks, insbesondere auch auf das Vorhandensein der Unterschrift des Anmeldungs- pflichtigen, trägt nach Beseitigung etwaiger Anstände die Anmeldung in das Anmeldungsbuch B (§ 228 Abs. 2) ein, stellt den Abgabebetrag fest und vereinnahmt ihn. Dem Steuerpflichtigen ist über die Zahlung ein Empfangsbekenntnis zu erteilen, bei Entrichtung der Abgabe durch die Post oder durch Banküberweisung jedoch nur auf Verlangen. Als Anleitung für das Empfangs- bekenntnis dient das Muster 29c. 29c. — (2) Die Anmeldung wird nach ihrer Erledigung (8§ 164, 164) Beleg zum Anmeldungsbuche. # § 164b. ()0 Der rechtzeitige Eingang der Anmeldungen ist von der Steuerstelle nach der Steuerrolle (5 163) zu überwachen. « « (O Ist bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei der Steuerstelle weder eine Anmeldung noch eine Benachrichtigung, daß eine Steuerpflicht nicht in Betracht komme, eingegangen, so ist der Gewerbetreibende unter Hinweis auf die 8§ 76, 88 des Gesetzes an die Einreichung der Anmeldung binnen einer auf zwei Wochen zu bemessenden Frist mit dem Ersuchen zu erinnern, für den Fall, daß er sich zur Einreichung einer Anmeldung nicht für verpflichtet erachte, die Gründe hierfür binnen der gleichen Frist mitzuteilen. « §1640. — 11) Nachdem die Abgabe auf Grund der Anmeldung erhoben worden ist, hat die Steuerstelle an der Hand der Steuerrolle und unter Berücksichtigung aller anderen ihr etwa bekannten Tat-