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3. Zoll= und Steuer wesen. 
Die in Ziffer 7 Abs. 7 der unter dem 19. Juni 1906 (Zentralblatt S. 662) bekannt gemachten Aus- 
führungsbestimmungen zum Mannschaftsversorgungsgesetze vorgeschriebenen Quittungsbücher sind unter 
Abänderung des im Zentralblatt 1912 S. 281 f. veröffentlichten Musters fortan in der nachfolgenden 
Form anzufertigen. 
Berlin, den 9. September 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Herz.