(Seite 3 des Umschlags.) Verpflichtungsbestimmungen für die Invaliden und die Renkenempfänger. 1. Der Invalide oder Rentenempfänger ist verpflichtet, im Sep- tember und im März jedes Jahres von einer Zivil= oder Militär- behörde oder von einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Beamten die neben den Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen usw. (wie bisher Rückseite des Umschlags).