— 290 — Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Gesetz über die Feststellung von PBriegsschäden im Peichsgebiete vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. Z. 675). A. Allgemeine Bestimmungen. Nr. 1. (Zu § 1 Abs. 1.) Die Feststellung des Schadens erfolgt für jede zerstörte, abhanden gekommene oder beschädigte Sache oder Sachgattung besonders, soweit nicht im folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind. Eingebaute Maschinen sind als bewegliche Sachen zu behandeln, auch wenn sie rechtlich wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind; die Landeszentralbehörde kann im Einvernehmen mit dem Reichskanzler für bestimmte Arten von Maschinen hiervon abweichende Be- stimmungen treffen. " Verluste an Forderungen und Vermögenseinbußen anderer Art, insbesondere Einnahmeaus- fälle infolge Behinderung in der Ausübung des Gewerbes oder Berufs sowie Unterhaltskosten während der Flucht fallen nicht unter das Gesetz. Nr. 2. (Zu § 2.) Kriegerische Unternehmungen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Feststellungs- gesetzes sind alle unmittelbar mit der Kriegführung zusammenhängenden militärischen Maßnahmen. Hierher gehören insbesondere auch Fliegerangriffe. Kriegsschaden gemäß § 2 Nr. 2 liegt vor, wenn die dort aufgezählten Ereignisse innerhalb der Zeit der Besetzung oder unmittelbaren Bedrohung eines Gebiets durch den Feind in diesem Ge- biete zu einem Sachschaden geführt haben; dabei ist es ohne Belang, ob der Sachschaden durch das Verhalten der Angehörigen der deutschen, verbündeten oder feindlichen Streitkräfte, von Marodeuren oder der geflüchteten oder zurückgebliebenen Bevölkerung verursacht worden ist. Ein innerhalb der Zeit der Besetzung oder unmittelbaren Bedrohung durch den Feind eingetretener Sachschaden ist nur dann nicht als Kriegsschaden gemäß § 2 Nr. 2 anzusehen, wenn er nachweislich auf Ursachen zurück- zuführen ist, die mit dem Kriege in keinerlei Zusammenhange stehen, wie z. B. Naturereignisse (Blitz- strahl, Hochwasser) oder gemeiner Diebstahl; dabei ist aber zu prüfen, ob und inwieweit bei solchen Schadensursachen insofern ein Zusammenhang mit dem Kriege vorliegt, als dieser die Abwehr und die Eindämmung des Schadens erschwert oder unmöglich gemacht hat. Als Kriegsschäden gemäß § 2 Nr. 3 sind auch Schäden anzusehen, die durch unerlaubte oder eigenmächtige Handlungen der Flüchtlinge oder durch das von ihnen mitgenommene Vieh verursacht sind, sowie solche an Grundstücken oder zurückgelassenen Gegenständen eingetretene Schäden, welche auf die mangelnde Aufsicht oder Fürsorge während der Abwesenheit der Flüchtlinge zurückzuführen sind. Die Landeszentralbehörde kann im Einvernehmen mit dem Reichskanzler Zeitabschnitte fest- setzen, innerhalb deren bestimmte Gebiete im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 als vom Feinde besetzt oder unmittelbar bedroht anzusehen sind, ohne daß es eines weiteren Nachweises bedarf. Nr. 3. (Zu § 3 Abs. 1.) Festzustellen ist der an der Sache eingetretene Schaden. Auszu-- gehen ist dabei von dem gemeinen Werte, den die Sache vor dem Ausbruch des Krieges unter Be- rücksichtigung ihres Alters und ihrer Abnutzung hatte (Friedenswert). Ist die Sache zerstört oder abhanden gekommen, so ist der so ermittelte Wert voll in Rechnung zu stellen; ist sie beschädigt, so ist die Verminderung, die der Wert durch die Beschädigung erfahren hat, in Rechnung zu stellen. An die Stelle des Friedenswerts tritt der Wert zur Zeit des schädigenden Ereignisses, wenn der Wert der Sache sich infolge einer Veränderung an der Sache selbst — z. B. durch Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück oder durch Erkrankung von Vieh — nach oben oder unten ver- ändert hat. Dagegen kommen Anderungen im Werte, die als allgemeine Wirkungen des Krieges bis zur Zeit des schädigenden Ereignisses erfolgt sind, insbesondere Konjunkturgewinne, nicht in Betracht. An die Stelle des Friedenswerts tritt der Anschaffungspreis, wenn die Sache erst während des Krieges zu einem Preise angeschafft ist, der den Friedenswert übersteigt; den Nachweis hat der Geschädigte zu erbringen. Soweit der Anschaffungspreis einen Betrag überschreitet, der bei Würdigung der allgemeinen Wirtschaftslage und der Wirtschaftsbedürfnisse des Geschädigten gerechtfertigt wäre, ist er entsprechend niedriger anzusetzen.