— 295 — Feststellung nicht möglich, so ist die Ermittelung schätzungsweise vorzunehmen; der Bruttogewinn beträgt in der Regel: bei allen mittleren Kolonialwarengeschäften mit Schank und Restaurant étwa 15—20 v. H., bei Kolonialwarengeschäften ohne Schank und Restaurant .. -1()—12- bei Destillationen, Restaurant oder Schank mit Seisevirtchaftr . 25—30 bei Spezialgeschäften, Kaffee, Konfitüren, Delikatessen . 17—20 bei Spekialgeschcsten- Eisenkurzwaren - 25 bei Stabeisen = 10—12 bei Eisengeschäften mit Eisenkurzwaren und Stabeisen usw. — 15 bei Manufakturwaren und Kurzwaren é. 15—25 bei Glas, Emaille= und Porzellanwaren, * - 20 bei Papierwaren. - 25 — Als Waren-Ausgänge sind ferner zu berücksichtigen. a) der Verlust durch Alter, Mode, Bruch, Leckage, Verderb, Gewichtsschwund, Zugabe beim Kleinverkauf usw. mit ½ bis 2 v. H. von der Summe der letzten Inventur und der Wareneinkäufe, und zwar nach Art der gehandelten Waren und nach Handhabung des Geschäfts. Dieser ganze Abzug darf aber nur gemacht werden, wenn der Gewinn auf Schätzung beruht; b) der aus dem Warenlager entnommene persönliche Verbrauch des Betriesinhabers für sich, seine Familie und seine Angestellten sowie für Heizung und Beleuchtung, sofern solcher nicht bereits von dem Betriebsinhaber bezahlt und dadurch in den Kasselösungen mit zum Ausdruck gekommen ist. Falls sich dieser Verbrauch nicht aus den Büchern (z. B. Haushaltungskonto usw.) feststellen läßt, ist er schätzungsweise anzunehmen, z. B. bei Kolonialwarengeschäften mit 0,50— für Tag und Kopf: Jc) die sich aus den Konten ergebenden Rücksendungen und Preisnachlässe sowie Skonto- abzüge mit Ausnahme des Kassaskonto für Barzahlungen. Zieht man von der Summe (Inventurlager und Waren-Eingänge) nunmehr die Summe der gesamten Waren-Ausgänge zum Einkaufswert ab, so ergibt sich der Einkaufswert des Warenlagers bei Beginn des feindlichen Einfalls. Falls eine Inventur fehlt, jedoch Zeitpunkt und Warenlagerwert einer solchen durch das Zeugnis anderer Personen glaubhaft nachgewiesen werden, so können diese Angaben der Berechnung zu Grunde gelegt werden, oder es muß durch Berechnung oder Schätzung ein Inventurbestand ermittelt werden, wobei auch die Raumverhältnisse und Betriebsmittel in Betracht zu ziehen sind. Den Inventurbestand lediglich nach Prozenten des Waren-Ein= oder Ausganges schematisch festzustellen, ist keinesfalls immer angängig, weil das Lager je nach der Jahreszeit, den Konjunkturen usw. wesent- lichen Schwankungen unterworfen sein kann. B. Im Falle des teilweisen oder völligen Fehlens der zu den vorstehenden Berechnungen not- wendigen Bücher und Aufzeichnungen. Vorerst hat ein Sachverständiger zu ermitteln, wie oft der Geschädigte sein Warenlager durch- schnittlich in einem Jahre umgesetzt hat (Umsetzungszahl). Falls alle Bücher fehlen, so muß dies aus ( genauen Durchsicht der Kontoauszüge und Rechnungsabschriften sämtlicher Lieferanten vom 1. August 1912 bis 1. August 1914 erfolgen. Hierzu ist erforderlich, vorerst die Umsätze der einzelnen Warensorten zu prüfen, um dann zur durchschnittlichen Beurteilung der Umsetzungszahl für ein Jahr zu gelangen. Falls es dem Geschädigten durchaus unmöglich ist, die Kontoauszüge seiner sämtlichen Lieferanten beizubringen, so ist das Fehlende durch sachverständige Schätzung zu ergänzen. Zur Ermittelung des Warenlagerbestandes und seines Wertes bei Beginn des feindlichen Einfalls ist sodann folgender Weg einzuschlagen: Zunächst ist der in oben (zu A am Ende) bezeichneter Weise zu ermittelnde Inventurbestand vom 1. August 1912 in Ansatz zu bringen; hierzu ist der Waren-Eingang von außerhalb und durch