— 311 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. Zu beziehen durch alle PWostanstalten und Guchhandlungen zum Jahrespreise von 8.4. Einzelne Nummern werden mie 20 Pf. für jeden achtseitigen Druckbogen berechnet. XIIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 6. Oktober 1916. Nr. 45. Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Bekannt- Interuationalen Reblaus-Konvention entsprechend er- machung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen klärten Gartenbau= oder botanischen Anlagen, Schulen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinder- und Güren 312 süßen und Hornschläuchen Seite 311 Neues Verzeichnis der regelmäßigen Untersuchungen 2. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem unterliegenden und amtlich als den Anforderungen der # Reichsgebttte .. 345 1. Handels= und Gewerbewesen. Bekanntmachung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 2. und 25. Mai 1916 Gentralblatt für das Deutsche Reich S. 103 und 114). Vom 5. Oktober 1916. Auf Grund der §8 3, 5 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und vornschlänchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1129) werden die Ausführungsbestimmungen vom 2. und *h. Mai 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 103 und 114) wie folgt ergänzt: 1. Im § 3 Abs. 1 Zeile 1, Abs. 2 Zeile 1, 2 werden die Worte „Ole oder Fette“ ersetzt durch die Worte „Ole, Fette, Ol= oder Fettsäuren“. 2. Der § Za erhält folgende Fassung: 8 Za. Betriebe, bei denen Stoffe der im § 1 der Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verwendung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und 25. Mai 191 . -.S.409 - - - — 2 5. Sklober 1916 (Reichs-Gesetzbl. ** genannten Art ge wonnen werden, sind verpflichtet, die gewonnenen Stoffe dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette jedesmal dann anzubieten, wenn 100 Kilo- 62 Hornschläuchen vom