Bei der Verwertung des auf S. 1 bezeichneten Durchschnittsbrandes ist unter anderem folgendes zu beachten: Der auf Grund dieses Erlaubnisscheins erworbene Durchschnittsbrand wächst dem eigenen Durchschnittsbrande der erwerbenden Brennerei mit der Wirkung zu, als wenn die Summe des eigenen, des etwa anderweit erworbenen und des vorliegend erworbenen Durchschnittsbrandes der Brennerei für das Betriebsjahr 1916/17 als Durchschnittsbrand zugewiesen wäre. Besitzt die erwerbende Brennerei keinen eigenen Durchschnittsbrand, so ist die in dem vorliegenden Erlaubnisschein angegebene Branntweinmenge als ihr Durchschnittsbrand zu behandeln. Der auf erworbenen Durchschnittsbrand angerechnete Branntwein unterliegt ausnahmslos dem Verbrauchsabgabensatze von 1,25 “ für das Liter Alkohol. Der den Durchschnittsbrand erwerbenden Brennerei verbleibt ein Anspruch auf die im § 5 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents, vom 14. Juni 1912 vorgesehene Verbrauchsabgabenermäßigung auch für den auf eigenen Durchschnittsbrand angerechneten Branntwein nur dann, wenn die im Betriebsjahr 1916/17 unter Anrechnung auf eigenen und auf erworbenen Durchschnittsbrand zusammen hergestellte Alkoholmenge nicht über die für die Ermäßigung in Betracht kommende Grenze hinausgeht. Von dem auf erworbenen Durchschnittsbrand anzurechnenden Branntwein ist die Betriebs- auflage so zu erheben, als ob der erworbene Durchschnittsbrand einen Teil des eigenen Durchschnitts- brandes der erwerbenden Brennerei ausmacht. Die allgemeine Betriebsauflage ist also nach den Sätzen der Staffeln zu berechnen, in die der Branntwein nach Maßgabe der ganzen bisherigen Herstellung der Brennerei gehört. Hat die Brennerei besondere Betriebsauflage zu entrichten, beispielsweise wenn sie gewerblich betrieben wird, so unterliegt auch der erworbene Durchschnittsbrand dieser besonderen Betriebsauflage. Für die Erhebung der Betriebsauflage ist also die Art und der Umfang des Betriebs der den Durchschnittsbrand erwerbenden, nicht aber der diesen abgebenden Brennerei maßgebend, namentlich auch dann, wenn die erwerbende Brennerei eigenen Durchschnittsbrand nicht besitzt.