S’## r 6. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 16. 18. Hirseschalen 17. 404 Gemenge von Hülsenfrüchten (ohne Getreide), soweit es nicht unter die Verordnung über Hülsenfrüchte vom 24. 1916 Geichs- Gesetzbl. S. 846) fällt, Z Gemenge von Brotgetreide mit Hülsenfrüchten Gemenge von Gerste mit Hülsenfrüchten Runkelrübensamen (Zuckerrüben= und Futterrübensamen) Reinigungsabfälle der Mühlen aus Getreide Getreideabfälle, soweit sie vor Lieferung des Getreides an die Mühle anfallen, nämlich a) Ahren (Rispenhülsen) jeder Art Getreide, ganz, zerbrochen oder irgendwie zerkleinert, b) Spreu (von jeder Getreideart, Spelz, Roggen, Weizen, Hafer, Dinkel, Gerste usw.), ganz, zerbrochen oder irgendwie zerkleinert, I) Spelzschalen (Spelzhülsen) Die zu 9a und b genannten Getreideabfälle, fein gemahlen. Zu 9 und 10: ohne Sack mit Sack ohne Sack mit Sack ohne Sack mit Sack ohne Sack mit Sack ohne Sack mit Sack ohne Sack mit Sack ohne Sack mit Sack Der Preis gilt für Ware mit höchstens 1 vom Hundert Sondgchalt Jeder Hundertteil mehr an Sand wird mit 1½ vom Hundert des Preises in Abzug gebracht. B. Abfälle der Müllerei. absälle der Buchweizenmüllerei Guchweizenschalen und d leie)0 Fußmehl, Ausklopfmehl. Erdnußschalen Erdnußkleie ohne Schalen Haferspelzen (Haferhülsen und Haferschalen) Reiskleie und -spelzen Kakaoschalen. ohne Sack mit Sack ohne Sack mit Sack ohne Sack mit Sack ohne Sack mit Sack ohne Sack mit Sack ohne Sack mit Sack ohne Sack mit Sack ohne Sack mit Sack 380,0 400% 240,0 260,0 300% 320,0 350,/o 370,0 125,00 15,00 50,0 95,# 120,0 145,00 48,00 95,0 120)00 145, o0 48,00 95,00 100,0. 125/0 50,0 95,0 48,00 95,0#. 48,0 75,00 48,0 95,0