Offentliche Aufforderun zur Abgabe der Besitz- steuer- erklärung. Besondere Aufforderung zur Abgabe der Besitz- steuer- erklärung. — 416 — festsetzen, doch muß die Frist mindestens zwei Wochen betragen. Für Steuerpflichtige, die In- haber eines unter § 28 Abs. 2 des Gesetzes fallenden Betriebs sind, und die ihrer Besitzsteuer. erklärung den Abschluß für den 31. Dezember des letzten Jahres des Veranlagungszeitraume zu Grunde legen, kann nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde die Frist ur Abgabe der Besitzsteuererklärung bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres verlängert werden. (2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, für solche Bundesstaaten, in denen mit Rücksicht auf die Veranlagung zu den direkten Landessteuern die im Abs. 1 bestimmte Frist sich als unzweckmäßig erweisen sollte, eine spätere Frist zu bestimmen, die sich aber nicht über den 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres hinaus erstrecken darf. 8 13. Für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden verlängert sich die Frist zur Abgabe der Besitzsteuererklärung bis Ende Juni, für die im europäischen Ausland Abwesenden bis Ende Februar des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres. 814. Mindestens eine Woche vor Beginn der im § 12 bezeichneten Frist erläßt das Besitzsteuer- 6 amt oder die Oberbehörde in den für amtliche Bekanntmachungen der unteren Verwaltungs- behörden bestimmten Tagesblättern eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Besitzsteuer- erklärungen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß die Aufforderung außerdem in sonst ortsüblicher Weise bekanntgemacht wird. In dieser Aufforderung, die mit öffentlichen Bekanntmachungen über die Veranlagung von Landessteuern verbunden werden kann, sind die Steuerpflichtigen über ihre Pflicht zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung, über die Vorschriften der §§ 76, 77 und 54 des Gesetzes zu belehren. 15. (1) Gleichzeitig mit der öffentlichen Aufforderung (§ 14) und noch vor Beginn der im § 12 bezeichneten Frist ist den Personen, von denen das Besitzsteueramt annimmt, daß sie zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung nach § 52 Abs. 1 des Gesetzes verpflichtet sind, ein Vordruck für diese nebst einem Abdruck der öffentlichen Bekanntmachung zu übersenden; alle anderen in die Besitz- steuerliste aufgenommenen Personen sind gemäß § 52 Abs. 2 des Gesetzes unter Beifügung eines Vordrucks besonders aufzufordern, eine Besitzsteuererklärung binnen der im § 12 bezeichneten oder einer auf mindestens vierzehn Tage zu bemessenden besonderen Frist abzugeben. Die oberste — kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler ein anderes Verfahren vorschreiben. (2) Ein Steuerpflichtiger, der von mehreren Behörden zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung aufgefordert wird, ist nur verpflichtet, einer Behörde die Besitzsteuererklärung abzugeben. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er den anderen Behörden mitzuteilen, daß und welcher Behörde er eine Besitzsteuererklärung abgegeben hat. * 16. 1 Das Besitzsteueramt kann einem Steuerpflichtigen, der glaubhaft macht, daß ihm die Abgabe der Besitzsteuererklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist, die Frist zur Abgabe der Besitzsteuererklärung angemessen verlängern. - . 817. (4) Die Besitzsteuererklärung des Ehemanns hat das Vermögen der Ehefrau mitzuumfassen, sofern die Ehegatten nicht dauernd voneinander getrennt leben. (0) Für einen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, aber vor Abgabe der Besitzsteuer- erklärung verstorbenen Steuerpflichtigen ist die Besitzsteuererklärung, wenn ein ohne Beschränkurt der Verwaltungsbefugnis auf einzelne Gegenstände bestellter Testamentsvollstrecker oder ein Na laßpfleger die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat, von diesen Personen, andernfa