Rechtshilfe. Ermäßigung der Besitzsteuer. Berechnung der Besitzsteuer. Arlage Steuer- bescheid. Muster 8. — — — 424 — dem in Grundstücken bestehenden Vermögen anzuerkennen, wenn die Schulden und Lasten auf den betreffenden Grundstücken ruhen. aAlf () Zu dem nach § 11 Nr. II des Gesetzes steuerpflichtigen inländischen Grund= und Betriebs- vermögen gehört außer dem im Gebiete des Deutschen Reichs liegenden Grund= und Gebäude- besitz alles Vermögen, das gewidmet ist der Ausübung eines stehenden Gewerbes in einer inner- halb des Reichsgebiets befindlichen Betriebsstätte (§ 3 Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes). · §52. Die Besitzsteuerämter haben sich bei der Veranlagung der Besitzsteuer gegenseitig Rechts- hilfe zu leisten. Das gilt insbesondere für die Ermittlung des Wertes des in auswärtigen Ver- anlagungsbezirken befindlichen Grund= und Betriebsvermögens eines Steuerpflichtigen. § 63. Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Besitzsteuer gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes ist nach den Verhältnissen am Ende des Veranlagungszeitraums zu beurteilen. § 54. () Nach Abschluß der Ermittlungen über den Vermögensstand des Steuerpflichtigen zu den maßgebenden Zeitpunkten ist die Besitzsteuer zu berechnen und das Ergebnis der Veranlagung in die Besitzsteuerliste einzutragen. . « () Zum Grundvermögen (Spalte 3 der Besitzsteuerliste) sind zu rechnen alle im Inland belegenen Grundstücke eines Steuerpflichtigen einschließlich der unter § 3 des Gesetzes fallenden Berechtigungen, soweit sie nicht dem Betrieb eines Bergbaues oder eines Gewerbes dienen, mit allem Zubehör. . ( Zum Betriebsvermögen (Spalte 4 der Besitzsteuerliste) gehört das gesamte, dem inlän- dischen Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Vermögen eines Steuerpflichtigen. Das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft auf eigenen selbstbewirtschafteten Grundstücken und zugepachteten Grundstücken dienende Vermögen ist jedoch in Spalte 3, die dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes dienenden Grundstücke und unter § 3 des Gesetzes fallende Berechtigungen sind in Spalte 4 der Besitzsteuerliste nachzuweisen. Der Betrieb der Gärtnerei gilt, je nachdem die Bodenbewirtschaftung überwiegt oder nicht, als landwirtschaftlicher oder als gewerblicher Betrieb. " - . (4) Alles sonstige Vermögen eines Steuerpflichtigen ist als Kapitalvermögen in Spalte 5 der Besitzsteuerliste aufzuführen. (5) Zur Berechnung der Besitzsteuer dient die beigefügte Hilfstafel. 55. (1) Dem Steuerpflichtigen ist ein Steuerbescheid nach Anleitung des Musters 3 zu erteilen. Er hat zu enthalten den Betrag der zu zahlenden Besitzsteuer, die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Steuer, die Höhe des Endvermögens, dessen Feststellung für eine spätere Veranlagung zur Besitzsteuer maßgebend ist, *r- eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittel- kesten und Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzu- legen sind, »» die Anweisung zur Entrichtung der Besitzsteuer in den gesetzlichen Teilbeträgen innerhalb der vorgeschriebenen Zahlungsfristen, « «» einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vorauszahlung der späteren Teilbeträge, die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle. 1 (2) In dem Steuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Feststellung des steuer- baren Vermögens von der Besitzsteuererklärung abgewichen worden ist. Eine Begründung der Abweichungen ist nicht erforderlich.