Zu 3. Ob ein Kapital in ausländischen oder inländi- schen Werten angelegt ist, macht keinen Unterschied; auch Aktien einer auslän- dischen Aktiengesellschaft ge- hören zum steuerbaren Ver- mögen. Ebenso ist es be- langlos, ob das Kapital- vermögen selbst sich im In- land oder im Ausland be- findet. Z Wertpapiere, die in Deutsch- land einen Börsenkurs haben, sind mit ihrem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der ent- sprechenden Schuldverschrei- bungen der öffentlichen Kör- perschaft, Aktien ohne Börsen- kurs, Kufe, Anteile an einer Bergwerksgesellschaft ober Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit ihrem Verkaufswert, andere Kapitalforderungen mit ihrem Nennwert anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände die Veranschlagung nach einem vom Neunwert ab- weichenden höheren oder ge- ringeren Werte begründen. Will der Steuerpflichtige von dem Werte seiner mit Dividendenschein gehandelten Wertpapiere einen Gewinn- betrag in Abzug bringen (§5 34 Abs. 2 des Gesetzes), so hat er die Wertpapiere für welche der Abzug begehrl wird, nach Stückzahl oder Neunbetrag und Gattung be- sonders zu bezeichnen. b) Kapitalforderungen aus Anleihen oder Schulbver- schreibungen deutscher oder nichtdeutscher Staaten, Gemeinden, anderer öffentlicher Verbände, Eisen- und Industrieobligationen, Pfandbriefe, Grundschuldforderungen;, Kapitalforderungen jeder Art, insbesondere For- derungen aus Schuldverschreibungen, Wechseln, Darlehen, Kautionen, Hinterlegungsgelder, Ein- Sparkassen und Banken, nungs- und Kontokorrentguthaben, ausgenommen Bank= und sonstige Guthaben, die zur Bestrei- tung der laufenden Ausgaben für drei Monate bahn- Hypotheken, lagen bei dienen C. Gesellschaftseinlagen d “ Bares Geld, Banknoten genommen die aus den laufenden Jahresein- künften vorhandenen Bestände, soweit sie zur Be- streitung der laufenden Ausgaben für drei Mo- nate dienen), Gold und e) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapi- tal- oder Rentenversicherungen, zu berechnen mit Summe der bisher gezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge oder mit dem Rückkaufswerte ⅜ der Zusammen ée. 4 » 2 2222 Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und andere 447 Übertrag Vermögenswert (siehe die Rand- bemerkung 1 auf Seite Mark 1) Mark Übertrtg sonstige Abrech- 224** — — e2 2 —2 2 22 2 2—2222 2342 und Kassenscheine (aus- Silber in Barren "ç Zusammen 1. II. Hiervon sind abzuziehen die Kapitalschulden, soweit sie nicht schon bei Berechnung des Betriebsvermögens zu I, 2 A., B berücksichtigt sind. Name des Gläubigers Wohnort des Gläubigers Betrag Zu II. Nicht abzugsfähig sind Schulden, die zur Bestrei- tung der laufenden Haushal- tungskosten eingegangen sind (Haushaltungsschulden) sowie Schulven und Lasten, welche in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Vermö- gensteilen stehen (Bemerkung zu I, 1; 1 2A und B); vgl. auch Seite 1 Anmerkung 1. à) L c) 4) K .-————————————————————————————————————— Mark Zusammen Verbleibt (ohne III) ein Reinvermögen von 88“.