— 448 — III. An Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen habe ich für mich und meine Zu III. Genaue Auskunft — *# — — e “ ne frnbese gurenn Ehefrau hat d.. von mir uns vertretene Steuerpflichtige unkte ist erforderlich, da- . . - tu beziehen: l zu entrichten (zu tragen): i seeküs ader Kk. Gegenstand und Rechtsgrund des Auspruchs oder )7# gen) Lasten beurteilt und ihr Ka- der Verpflichtung: pitalwert vorschriftsmähig be- rechnet werden fann. gg999...• . Ansprüche auf Gehalt, Besol- dung, Remuneration u. dalem “l-i die dem Steuerpflichtigen als !4. 2 "D Entgelk für seine Arbeitstötig Geldwert der einjährigen Hebung oder Leistung keit zustehen, gehören in kei- · nemcfalle thgrher Wegen (Last): . MarTTTTT⅛ „„ : . . . ... . .... Mark. der Ab ugsfähigleit der unter III enden Lasten val. die «· . · NameundWohnort............. des Berechtigten: Tag, Monat, Jahr, seit welchem der Anspruch oder die Last besteht: Zeitpunkt oder Ereignis, mit bessen Eintritt der An- spruch oder die Last wegfällt . -»»»» Falls dle Dauer des Anspruchs oder der Last vom Leben einer Person oder mehrerer Personen abhängt, Angabe des Namens, der Wohnung sowie Tag, Monat und Jahr der Geburt dieser Person: IV. a) In dem vorstehend angegebenen Reinvermögen ist Vermögen enthalten, das aus dem Nachlaß melnes- am 19 Ehemannes -... verstorbenen ————Ehefwu herrührtDasNachlaßvermögenbettugzurZeitdesTodes..................... M, wovon auf mich sentfallen sind . Das Vermögen des verstorbenen Ehegatten betrug an dem für die Wehrbeitragsveranlagung — für die letzte Besitzsteuerveranlagung maßgebenden Zeitpunkt — bei Eintritt der Steuerpflicht K. b) In dem vorstehend angegebenen Reinvermögen ist eine Kapitalabfindung po0rv...4 enthalten, die als Entschädigung für den durch Krberverlebung herbeigeiührten gänslichen, oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit am von der. .l . gezahlt-nochzuzahlen—tst V. Das Anfangsvermögen ist durch Wehrbeitrags-Veranlagungsbescheid – Besitzsteuerbescheid — Feststellungsbescheid — de (Behörde, die den Bescheid erteilt hat, Nr. der Wehrbeitragsliste oder der Besitzsteuerliste) festgestellt worden aauff.... K.) VI. Eine besondere Berechnung des steuerbaren Vermögens nach dem Stande bei Beginn des 1. Januar 1914 — bei dem nach diesem – Beitpunkt liegenden späteren Eintritt der Steuerpflicht , ,—ltegtbet«) " — Anmerkung: Bon Steuerpflichtigen, deren Vermögen den Betrag von 100 000 nicht abersteiot, * Kindern auf Grund gesetz- licher Verpflichtung (88 1601 bis 1615 B.G. B.) Unterhalt gewähren und daher gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes Anspruch auf Er- mäßigung der Stener haben, sind hier Zahl und Alter der in Betracht kommenden Winverjährigen Kinder anzugeben. Ebens### sind die Verhältnisse darzulegen, die einen Anspruch auf Ermäßigung der Steuer nach § 27 Abs. 2 des Gesetzes begründen. Ich versichere Vir versschern biermit, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. den ten » 19 Besitzsteuererklürungen ohne Unterschrift (ũnierschrift gelten als nicht abgegeben. *) Wenn dem Stenerpflichtigen nicht mehr bekannt, ist der Ort anzugeben, an dem er zur Zeit der Abgabe der Wehrbeitragserklärung oder der letzten Westhsteuererllerung gewohnt hat. **) Für solche Steuerpflichtige, deren Bermögen bei der Wehrbeitragsveranlagung nicht rechtskräftig festgestellt ist oder deren Vesitsteuerpfuhi erst nach dem 1. Januar 1914 eingetreten ist. Haben bei Beginn des Veranlagungszeitraums die abzugsfähigen Schulden und Lasten den Gesamtwert des Aktivvermögens überstiegen oder hat bei einem Vermögen über 20 000 bis 30 000 K der Permoenszuwachs mebt us 40 Mi betragen, so ist eine besondere Berechnung des Vermögens nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine bezügliche Angabe Sachverha