Steuer- erklärung. ter 3. —— Feststellung des abgabe- pflichtigen Vermögens- zuwachses. 87. (1) Die Einzelpersonen sind zunächst nur in die für die gleichzeitige Besitzsteuerveranlagung aufzustellende Besitzsteuerliste einzutragen. In diese sind jedoch alle Einzelpersonen aufzunehmen, welche die Voraussetzungen der persönlichen Steuerpflicht (88 1, 12 des Kriegssteuergesetzes, § 11 des Besitzsteuergesetzes) erfüllen und von denen zu vermuten ist, daß sie ein Vermögen von mehr als zehntausend Mark besitzen. Für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung darf die Aufnahme in die Besitzsteuerliste oder die Benachrichtigung des zuständigen Besitzsteueramts nach § 8 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen nur unterbleiben, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Steuerpflichtige ein steuerbares Gesamtvermögen von mehr als zehntausend Mark nicht besitzt. (2) Die Eintragung der Einzelpersonen in die Kriegssteuerliste A erfolgt erst, wenn sich beim Veranlagungsgeschäft ergibt, daß sie voraussichtlich eine Kriegsabgabe zu entrichten haben werden. Die Eintragung in die Kriegssteuerliste A ist in Spalte 18 der Besitzsteuerliste zu vermerken. 88. Mit der nach § 14 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen für die erstmalige Besitz- steuerveranlagung zu erlassenden öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Besitzsteuererklärungen. ist die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen der Einzelpersonen zum Zwecke der Ver- anlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe und zur Abgabe der Kriegssteuererklärungen der Gesellschaften zu verbinden. In dieser Aufforderung sind die Steuerpflichtigen über ihre Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 26 des Gesetzes) und über die Vorschriften der §5§ 33 und 34 des Gesetzes zu belehren. · §9. Die Einzelpersonen haben die Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der außer- ordentlichen Kriegsabgabe nach Anleitung des Musters 3 zu gestalten. Diese Steuererklärung gilt zugleich als Besitzsteuererklärung. 8 10. (1) Für die Gesellschaften ist die Kriegssteuererklärung nach Anleitung des Musters 4 zu gestalten. -· « (2)EinediebeidenerstenKriegsgeschäftsjahreumfassendeSteuererklärungzumeeckedervor- läufigen Festsetzung der Kriegsabgabe ist bis zum 31. Januar 1917 abzugeben. Die weitere Steuererklärung zum Zwecke der endgültigen Festsetzung der Kriegsabgabe ist binnen sechs Mo- naten nach Ablauf des letzten Kriegsgeschäftsjahrs abzugeben. In dieser brauchen die in der ersten Kriegssteuererklärung bereits gemachten Angaben nicht wiederholt zu werden. Die bis zum 31. Januar 1917 abzugebende Kriegssteuererklärung hat sich auf die Ergebnisse aller Kriegs- geschäftsjahre zu erstrecken, wenn sie bis dahin bereits festgestellt sind. (3) Sovweit die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen der in Betracht kommenden Friedensgeschäftsjahre (§ 17 des Gesetzes) und der Kriegsgeschäfts- jahre (§ 15 des Gesetzes) sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen nicht bereits gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 dem Besitzsteueramt eingereicht wurden, sind sie der Kriegssteuererklärung beizufügen. .u 11. ()) Der Abgabe nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes unterliegt der auf den 31. Dezember 1916 oder der auf den gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes maßgebenden früheren Zeitpunkt festzustellende Vermögenszuwachs. « (O Als Anfangsvermögen gilt das für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung in Betracht kommende Anfangsvermögen. ( Als Endvermögen gilt das nach dem Besitzsteuergesetze, gegebenenfalls jedoch abweichend hiervon gemäß §6 des Kriegssteuergesetzes für den im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt festgestellte, aber